Rn. 50

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da es sich bei der Aufrechnungserklärung nicht um einen VA iSd § 118 Abs 1 AO handelt, ist die Aufrechnungserklärung nicht anfechtbar, vgl BFH vom 04.03.2011, III B 166/10, BFH/NV 2011, 1007; BFH vom 02.04.1987, VII R 148/83, BStBl II 1987, 536; BFH vom 17.11.1987, VII R 90/84, BStBl II 1988, 117; BFH vom 07.11.1989, VII R 34/87, BStBl II 1990, 201. Eine gleichwohl durch VA erklärte Aufrechnung kann ggf in einen Abrechnungsbescheid umgedeutet werden, FG Mchn vom 25.06.2002, 12 K 591/02, EFG 2002, 1351.

Erhebt der Erstattungspflichtige bzw der mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtigte in den Fällen des § 75 Abs 2 EStG Einwendungen gegen die Aufrechnung und sind diese nicht begründet, hat die Familienkasse einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs 2 AO zu erteilen, V 28.1 Abs 5 S 1 DA-KG 2023. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben, V 28.1 Abs 5 S 3 DA-KG 2023.

Legt der Erstattungspflichtige gegen einen Korrektur- bzw Erstattungsbescheid Einspruch ein, ist das nur dann als Einwand gegen eine Aufrechnung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage bestritten wird, V 28.1 Abs 5 S 2 DA-KG 2023.

 

Rn. 51

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

In Bezug auf die durch die Familienkasse erklärte Aufrechnung kann sich der Betroffene nicht analog § 69 Abs 4 S 2 Nr 2 FGO mit einem Antrag auf Aussetzung bzw Aufhebung der Vollziehung direkt an das FG wenden, FG SAnh vom 05.05.2006, 3 V 866/05, EFG 2006, 1340; FG BdW vom 24.08.1999, 14 V 19/99, EFG 1999, 1145; aA FG D'dorf vom 16.03.1998, 14 V 9110/97 A (Kg), EFG 1998, 965.

 

Rn. 52

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da eine Abzweigung nach § 74 Abs 1 EStG den Kindergeldanspruch in der Person des Berechtigten nicht berührt, steht sie grundsätzlich auch einer Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen den Berechtigten nicht entgegen, V 28.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2023; Wendl in H/H/R, § 75 EStG Rz 4 (Juni 2020).

Eine Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen iSv § 37Abs 2 AO gegenüber einem abweichenden Zahlungsempfänger (zB Abzweigungsempfänger) ist auch möglich, sofern dieser selbst Inhaber von Kindergeldansprüchen ist, V 28.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2023.

 

Rn. 53

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zur Aufrechnung gegenüber einem Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs 2 EStG vgl BFH vom 07.04.2011, III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326.

 

Rn. 54

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gegen abgetretene oder verpfändete Kindergeldansprüche darf die Familienkasse nur aufrechnen, soweit diese Kindergeldansprüche nach dem Eintritt der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs entstehen, V 28.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023.

Eine nach Entstehung der Aufrechnungslage eingegangene Anzeige einer anderweitigen Verfügung über den Kindergeldanspruch steht einer Aufrechnung nicht entgegen, V 28.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2023.

 

Rn. 55

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zur Vollstreckung eines Erstattungsanspruchs durch das Hauptzollamt, vgl V 32.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2023.

 

Rn. 56–59

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge