Rn. 30

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Grundlage für Erstattungsansprüche kann sowohl ein nach den Vorschriften der AO (§§ 129, 172ff AO) berichtigter oder geänderter Kindergeldbescheid als auch eine Aufhebung, Änderung oder Neufestsetzung nach § 70 Abs 2 oder 3 EStG sein. Diese den Erstattungsanspruch feststellenden VA werden regelmäßig mit einem Leistungsgebot verbunden sein, aus dem sich der Fälligkeitstag des Erstattungsanspruchs ergibt.

Die Fälligkeit anderweitiger Überzahlungen von Kindergeld ergibt sich aus dem Rückforderungsbescheid. Ist keine Zahlungsfrist bestimmt, tritt die Fälligkeit mit Zugang des Rückzahlungsbescheides beim Rückzahlungsverpflichteten bzw mit Ablauf einer dem Verpflichteten eingeräumten Zahlungsfrist ein, § 220 Abs 2 AO; V 28.2 Abs 2 S 3 iVm V 23.1 Abs 1 DA-KG 2023.

 

Rn. 31

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist, dass die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung eingetreten ist, Janda in K/S/M, § 75 EStG Rz B 14 (Juni 2022). Eine Aufrechnung ist erst mit einem fällig gewordenen Erstattungsanspruch zulässig, dh nach Ablauf der Zahlungsfrist (V 28.1 Abs 1 S 3 DA-KG).

Bei vorzeitigem Zugang kann die später eintretende Fälligkeit des Erstattungsanspruchs der Aufrechnungserklärung keine Wirksamkeit mehr verschaffen, Loose in Tipke/Kruse, § 226 AO Rz 34 (Februar 2019); nach FG Mchn vom 25.06.2002, 12 K 591/02, EFG 2002, 1351 soll es hingegen ausreichen, wenn die Aufrechnungslage spätestens im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung gegeben war.

 

Rn. 32

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Kindergeldansprüche entstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38 AO iVm § 66 Abs 2 EStG), und in der Folge jeweils mit Beginn des Kalendermonats. Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs 2 S 2 AO), V 23.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2023. Der Auszahlungsanspruch ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen, V 23.1. Abs 1 S 2 DA-KG 2023.

 

Rn. 33

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Aufrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse und erfordert somit eine fehlerfreie Ermessensausübung, Wendl in H/H/R, § 75 EStG Rz 6 (Juni 2020). Nach V 28.1 Abs 3 S 2 DA-KG 2023 ist von der Möglichkeit der Aufrechnung stets Gebrauch zu machen.

Hat die Familienkasse nicht erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die sich auch auf die Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrags zu erstrecken hat, hebt das FG die ermessenswidrige Aufrechnungserklärung auf, vgl dazu FG Sachsen vom 19.07.2011, 6 K 1290/06 (Kg). Nachfolgend hat der Aufrechnende erneut darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er aufrechnet, Selder in Brandis/Heuermann, § 75 EStG Rz 15 (Oktober 2021).

 

Rn. 34–39

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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