Rn. 85

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Verhältnisse iSd § 70 Abs 2 EStG sind sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche – normbezogene – Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes, die sich nach dem Zeitpunkt der Festsetzung geändert haben, V 14.2 S 1 DA-KG 2023; BFH vom 25.07.2001, VI R 18/99, BStBl II 2002, 81; BFH vom 28.06.2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714; BFH vom 03.03.30111, III R 11/08, BStBl II 2011, 722; Selder in Brandis/Heuermann, § 70 EStG Rz 29 (Oktober 2021).

Tatsächliche Verhältnisse iSd § 70 Abs 2 EStG sind solche tatsächlichen Umstände, die in der Person des Kindes oder des Berechtigten die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung betreffen. Dies betrifft zB

Die Änderung der Verhältnisse muss nach dem 01.01.1996 eingetreten sein, BFH vom 26.07.2001, VI R 163/00, BStBl II 2002, 174. Keine Änderung der Verhältnisse ist hingegen dann gegeben, wenn die Tatsachen im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung bereits vorhanden waren, der Familienkasse jedoch erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, BFH vom 25.07.2001, VI R 18/99, BStBl II 2002, 81; Selder in Brandis/Heuermann, § 70 EStG Rz 31 (Oktober 2021).

Die Absenkung der Altersbegrenzung für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre ist eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse, BFH vom 17.06.2010, III R 35/09, BStBl II 2011, 176. Erreicht das Kind eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine Änderung der Verhältnisse dar, BFH vom 17.12.2014, XI R 15/12, BStBl II 2016, 100; vgl dazu auch V 14.1 Abs 2 DA-KG 2023: Kindergeldfestsetzung erledigt sich bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes durch Zeitablauf.

§ 70 Abs 2 S 1 EStG ist hingegen nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat (sogenannte Bestandsfälle), V 14.1 Abs 3 S 1 DA-KG 2023. In diesen Fällen kann nur eine erneute Festsetzung des Kindergeldes beantragt werden.

Die Entscheidung einer ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem Recht hat Bindungswirkung. Daraus folgt, dass diese Mitteilung ohne eine weitere Überprüfung bei der Kindergeldfestsetzung und -aufhebung zu berücksichtigen ist BFH vom 26.07.2017, III R 18/16, BStBl II 2017, 1237 Rz 20. Die Mitteilung dieser Entscheidung stellt eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse iSd § 70 Abs 2 EStG dar, BFH vom 25.07.2019, III R 34/18, BStBl II 2021, 20.

Eine Änderung der Rspr oder der Verwaltungsanweisungen stellt hingegen keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse iSd § 70 Abs 2 S 1 EStG dar, V 14.2 S 2 DA-KG 2023; BFH vom 28.06.2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714; BFH vom 21.10.2010, III R 74/09, BFH/NV 2011, 250. Festsetzungen, die am 01.01.2016 bereits bestanden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, sind rückwirkend zum 01.01.2016 aufzuheben, wenn der Berechtigte nicht durch seine ID-Nr identifiziert ist oder wenn das Kind nicht durch seine ID-Nr bzw in Fällen nach A 22.2 DA-KG 2020 nicht in geeigneter Weise identifiziert ...

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