Rn. 241

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 70 Abs 4 EStG, der mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in das Gesetz eingefügt worden ist, beinhaltet eine spezialgesetzliche Korrekturvorschrift, die auf das Überschreiten bzw Nichtüberschreiten des Grenzbetrags nach § 32 Abs 4 EStG beschränkt ist. Die Regelung gilt nur für Kindergeldzeiträume bis einschließlich des Jahres 2011, ausführlich dazu s Rn 1 aE. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kj korrigiert werden kann, soweit die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abweichend von der durch die Familienkasse getroffenen Prognoseentscheidung den Grenzbetrag übersteigt bzw nicht übersteigt. § 70 Abs 4 EStG aF ist damit zu Gunsten wie zu Lasten des Kindergeldberechtigten anwendbar.

Dies betrifft zum einen den Fall, dass die Familienkasse Kindergeld festgesetzt hat, die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag jedoch entgegen der Prognose überschreiten. Andererseits sollte auch der Fall erfasst werden, dass die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung abgelehnt hat, die Einkünfte und Bezüge des Kindes würden nach einer Prognose den Grenzbetrag des § 32 Abs 4 EStG überschreiten, diese Einschätzung sich jedoch als unzutreffend erweist, BFH v 10.05.2007, III R 103/06, BStBl II 2008, 549; BFH v 28.11.2006, III R 6/06, BStBl II 2007, 717; BFH v 09.09.2015, XI R 9/14, BFH/NV 2016, 166.

Als Kindergeldfestsetzung iSd § 70 EStG ist auch ein Bescheid anzusehen, durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, BFH v 28.11.2006, III R 6/06, BStBl II 2007, 717. Dabei kommt es entgegen dem Wortlaut des § 70 Abs 4 EStG aF im letzteren Fall nicht darauf an, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs 4 EStG unterschreiten, sondern es reicht aus, dass sie diesen Grenzbetrag entgegen der ursprünglichen Einschätzung der Familienkasse nicht überschreiten, vgl Felix in K/S/M, § 70 EStG Rz E 3 (März 2015).

 

Rn. 242

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ferner setzt § 70 Abs 4 EStG aF voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kj ergangen ist, BFH v 28.06.2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714; BFH v 29.05.2007, III B 201/06, BFH/NV 2007, 1866. Diese Prognoseentscheidung muss vor Beginn oder während des Kj getroffen worden sein, BFH BStBl II 2007, 714. § 70 Abs 4 EStG aF findet somit keine Anwendung, wenn die Kindergeldfestsetzung erst nach Ablauf des betreffenden Kj erfolgt ist.

 

Rn. 243–249

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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