Rn. 10b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

ME verstößt keine der AfA-Formen in § 7 EStG gegen Art 107 Abs 1 AEUV (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 1a). Dies gilt auch für die befristet (s Rn 2c, 33, 277ff) wiedereingeführte degressive AfA, weil auch Art 107 Abs 2 Buchst b AEUV einschlägig wäre, wonach Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, die zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; die Gesetzesbegründung verweist auch ausdrücklich auf die Corona-Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen, die (die) degressive AfA abmildern soll (BT-Drucks 19/20058, 22).

 

Rn. 10c

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Problem der Beschränkung auf die steuerliche Förderung auf das Inland im Bereich der Abschreibungen (§§ 7ff EStG) ist nur teilweise vom Gesetzgeber gelöst:

 
Vorschrift Beschränkung auf das Inland?
§ 7 Abs 5 EStG Nein, daher EU-konform (mit dem EU-Recht konform?), s Rn 33, 425
§ 7b EStG Nein, daher EU-konform, s § 7b Rn 7, 8 (Handzik)
§ 7c EStG Nein, daher EU-konform
§ 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 Ja, daher unionsrechtswidrig , s § 7g Rz 25–29 (Handzik)
§ 7h Abs 1 S 1 EStG Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7h Rz 2d–2g (Handzik)
§ 7i Abs 1 S 1 EStG Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7i Rz 1g–1k (Handzik)

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