Rn. 314

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4 S 1 EStG regelt die lineare Gebäude-AfA nicht umfassend, sondern gibt nur Prozentsätze an, die "abweichend von Abs 1" anzuwenden sind. Diese Prozentsätze können abweichen von

 

Rn. 314a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dabei ist (auch s Rn 367)

 

Rn. 315

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EStG (= Grundnorm), soweit sich diese nicht auf bewegliche WG beziehen, einzuhalten, zB dass die Gebäude zur Einkunftserzielung eingesetzt werden müssen. Dies folgt aus:

 

Rn. 316

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dies bedeutet ua, dass das Gebäude bzw der Gebäudeteil

  • ein WG (s Rn 35ff) sein muss, hier die Rechtsmacht auf ein Gebäude(-teil),
  • der Einkunftserzielung dienen muss – und nicht etwa

    • zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,
    • der Liebhaberei dient (s BFH BStBl II 1980, 447: ETW in Spanien; BFH BStBl II 1981, 452: entlegenes Bauernhaus) oder
    • leer steht und zum Verkauf bestimmt ist (FG Bln EFG 1980, 508 rkr; FG Nds EFG 1981, 446 rkr),
  • zum AV (s Rn 239ff) gehören muss und nicht etwa zum UV (zur Abgrenzung s § 247 Abs 2 HGB, der auch für das Steuerrecht gilt, s R 6.1 Abs 1 S 1 EStR 2012; s Rn 239a).
 

Rn. 316a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Inland muss das Gebäude nicht belegen sein (Cloer/Vogel, DB 2010, 1901).

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