Rn. 301

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Zu den Übertragungsmöglichkeiten s Rn 262 f und zu Rechtsfolgen s Rn 100. Erfolgt die Ersatzbeschaffung in Anteilen an KapGes, ist der volle (steuerfreie und stpfl s Rn 294) Veräußerungsgewinn von den AK der neu erworbenen Beteiligung abzuziehen. So wird dann bei einer späteren Weiterveräußerung der Ersatzbeschaffung (Beteiligung) die anteilige Erfassung des Veräußerungsgewinns gewährleistet.

 

Rn. 302

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

 

Beispiel 1 (in Anlehnung an Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 71f (September 2002)):

Einzelunternehmer V veräußert eine Beteiligung mit einem Gewinn von 700 000 EUR. Die Ersatzbeschaffung in eine Beteiligung erfolgt zu AK von 800 000 EUR. Die Übertragung des Veräußerungsgewinns von 700 000 EUR ist mit 500 000 EUR (Höchstbetrag s Rn 291) auf diese AK vorzunehmen. Der Buchwert beträgt dann 300 000 EUR.

Bei späterer Weiterveräußerung der ersatzbeschafften Beteiligung zu angenommen 1 Mio EUR entsteht ein Veräußerungsgewinn von 700 000 EUR, der mit 420 000 EUR stpfl ist. Dieser Gewinn setzt sich zusammen aus 200 000 EUR an Wertzuwachs der Anteile für die Ersatzbeschaffung und 500 000 EUR aus dem übertragenen Veräußerungsgewinn der Alt-Beteiligung, davon 60 % = 420 000 EUR.

Die Übertragung des Veräußerungsgewinns kann auch auf Gebäude und bewegliches AV erfolgen (s Rn 262). Dann kann nur der stpfl Teil des Veräußerungsgewinns betreffend die Beteiligung an der KapGes auf das ersatzbeschaffte Gebäude übertragen werden, also höchstens 300 000 EUR pa.

 

Rn. 303

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

 

Rn. 304

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

 

Beispiel 2:

In Abwandlung des Bsp unter s Rn 302 erfolgt die Ersatzbeschaffung in ein Gebäude zu 800 000 EUR. Von den AK können 300 000 EUR abgezogen werden, Buchwert des ersatzbeschafften Gebäudes also 500 000 EUR.

Bei späterer Weiterveräußerung zu angenommen 1 Mio EUR entsteht (ohne Berücksichtigung der AfA) ein Veräußerungsgewinn von 500 000 EUR. Hinzu kommt der im Teileinkünfteverfahren zu versteuernde Veräußerungsgewinn für die KapGes-Beteiligung iHv 200 000 EUR (der den Freibetrag von 500 000 EUR übersteigende Betrag: stpfl 120 000 EUR).

Insgesamt versteuert der V also 620 000 EUR.

 

Rn. 305

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Bei der buchmäßigen Abwicklung einschließlich der Rücklagenbildung, -übertragung und -auflösung ist immer mit dem steuerlichen Buchwert zu rechnen, also nicht etwa eine "Teilung" nach dem Grundkonzept des Teileinkünfteverfahrens vorzunehmen.

 

Rn. 306–309

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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