Rn. 36

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

An diese Überlegungen schließen sich weitere hinsichtlich steueroptimierender Gestaltungen an, die sich auf die optionale Ausrichtung der Begünstigungsnorm stützen. § 6b EStG kann auch, wenn gewollt – auch teilweise –, nicht beansprucht werden. So kann es in einer Verlustperiode sinnvoll sein, die Begünstigung nach § 6b EStG gerade nicht in Anspruch zu nehmen, um Verlustverrechnungsbeschränkungen oder den Verlust der Steuerwirkungen von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc zu umgehen. Die Folge wäre dann ein erhöhtes Abschreibungsvolumen etwa auf die (unterstellt) ersatzbeschafften Gebäude in späteren Perioden. Generell gilt dieser Hinweis insbesondere auch für die Fälle, bei denen ein bestehender Verlustvortrag unterzugehen droht (zB bei Anteilseignerwechsel an KapGes nach §§ 8c, 8d KStG oder bei Fusionen nach §§ 4 Abs 2 S 2 u 12 Abs 3 S 2 UmwStG).

Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Bildung und Übertragung einer § 6b-Rücklage auch auf die Anwendung von § 15a EStG auswirkt (Beschränkung des Verlustausgleichs und -abzugs nach § 15a EStG, BFH v 18.05.2017, IV R 36/14, BStBl II 2017, 905). Da die § 6b-Rücklage nicht zum steuerlichen EK iSd Regelung gehört, erhöht sich durch ihre Bildung nicht das Verlustausgleichsvolumen. Zudem kann die Übertragung einer solchen Rücklage beim aufnehmenden BV zu einer Verringerung des Verlustausgleichsvolumens iSd § 15a EStG führen, weil nun in das Kapitalkonto iSd § 15a EStG eine negative Ergänzungsbilanz einzubeziehen ist (§ 15a Rn 6a, 50 u 62a (Bitz)).

Unberücksichtigt bleibt der nach § 6b EStG begünstigte Gewinn bei Ermittlung der Überentnahmen nach § 4 Abs 4a EStG. So stellt die Übertragung der §-6b-Rücklage beim abgebenden BV keine Einlage und beim aufnehmenden BV keine Entnahme iSd Regelung dar (vgl FG Mchn v 18.03.2021, 10 K 1984/18, Rev beim BFH unter dem Az IV R 8/21 anhängig). Entsprechendes gilt auch bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG (Schiessl in Blümich, § 6b EStG Rz 74 (Juni 2017)).

 

Rn. 37

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Im Anwendungsbereich des BilMoG – regelmäßig in den ab 01.01.2010 beginnenden Wj, freiwillig ein Jahr früher – kann § 6b EStG unabhängig von der vorgreiflichen Inanspruchnahme der HB durch Sonderposten und Abschreibungen wegen der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (s §§ 4,5 Rn 337d) angewandt werden. HB-Wert und StB-Wert differieren dann notwendig mit der Folge einer Steuerlatenz (s §§ 4,5 Rn 905ff (Hoffmann)).

Voraussetzung zur Ausübung der Wahlrechte des § 6b EStG ist gemäß § 5 Abs 1 S 3 EStG die Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis.

 

Rn. 38–45

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vorläufig frei

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