Rn. 29

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Tarifbegünstigungen für Veräußerungsgewinne bei Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen entfallen nach § 34 Abs 1 S 4 EStG, soweit – bei Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen – § 6b EStG in Anspruch genommen wird. Hierzu besteht ein Wahlrecht des StPfl. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG entfällt, wenn der StPfl das Wahlrecht nach § 6b EStG ausübt. Dies gilt nicht, wenn für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes eine Rücklage gebildet wird. Die Rücklagenbildung ist für den verbleibenden Teil des Veräußerungsgewinns unschädlich. Entsprechend hat auch das FG Münster v 23.09.2015, 10 K 4079/14 F, EFG 2016, 20 rkr entschieden, weil § 34 Abs 1 S 4 EStG die Steuerbegünstigung nicht ausschließt, weil der stpfl Anteil aus dem Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der KapGes ja gerade nicht zu den außerordentlichen Einkünften gehört.

Anders liegt der Sachverhalt, wenn eine früher gebildete 6b-Rücklage (s Rn 55f) im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung weitergeführt werden soll. Die Rücklage kann – tarifbegünstigt – aufgelöst oder auf ein Ersatz-WG in einem anderen Betrieb des StPfl übertragen werden (R 6b.2 Abs 10 S 6 EStR 2012).

 

Beispiel:

Der 60-jährige Einzelunternehmer V verkauft seinen Betrieb an einen Fremden, das Grundstück soll im neu zu gründenden gewerblichen Unternehmen mit der Tochter als Mitunternehmerin weiter genutzt werden. V hat folgende Gestaltungsalternativen:

  • Beteiligung als Mitunternehmer an einem mit seiner Tochter neu zu gründenden Betrieb (Mitunternehmerschaft); Veräußerung des Grundstücks an die Gesellschaft mit Abzug des Veräußerungsgewinns nach Maßgabe seiner Beteiligungsquote;
  • Überführung des Grundstücks anlässlich des Unternehmensverkaufs ins PV mit anschließender Einlage in das neue Gesamthandsvermögen; Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Tarifermäßigung (und des Freibetrages nach § 16 Abs 4 EStG) ist nach der Auffassung der FinVerw in R 6b.2 Abs 10 S 3 EStR 2012, dass es sich nicht um eine Rücklage für stille Reserven aus der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage handelt.

 

Rn. 30–35

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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