Rn. 100

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Durch die Übertragung der stillen Reserven des veräußerten WG mindern sich die AK/HK der Ersatz-WG um den Übertragungsbetrag/Abzugsbetrag. Der geminderte Betrag – der "an deren Stelle tretende Wert" nach § 6 Abs 1 Nr 1 EStG (s § 6 Rn 350 (Dräger/Dorn)) stellt nach § 6b Abs 6 EStG die AfA-Basis nach § 7 EStG und – wenn auch nicht explizit geregelt – die Basis für die Fortführung des Buchwertes allg (zB für Grund und Boden) dar (s Rn 53).

 

Rn. 101

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Hinsichtlich der buchmäßigen Abwicklung der Übertragung wird auf das Bsp in Rn 53 ff verwiesen.

 

Rn. 102

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Sofern die Übertragung der stillen Reserven durch Rücklagenbildung erfolgt (s Rn 53ff), muss diese in der Buchführung verfolgt werden können. Das ist bei einer ordnungsmäßig geführten Anlagebuchhaltung mit Nebenrechnungen kein Problem, weil dort alle die erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Wegen der buchmäßigen Behandlung überhaupt s Rn 53ff.

 

Rn. 103–110

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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