Rn. 164

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die begünstigten Reinvestitionen benennt § 6b Abs 1 S 2 EStG abschließend. Diese Regelung bestimmt, dass der Abzug zulässig ist bei den AK oder HK von

  • Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
  • Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem luf BV gehört, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
  • Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist,
  • und Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.

Damit sind für nach den 31.12.1998 erfolgte Reinvestitionen die begünstigten Objekte (sog Reinvestitionsgüter oder Ersatz-WG) identisch mit den Veräußerungsobjekten (s Rn 158 u 160). Für die Zeit davor s die Tabelle unter s Rn 183. Zudem hat der BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BStBl II 2018, 575 bestätigt, dass begünstigtes Veräußerungsobjekt und begünstigtes Reinvestitionsobjekt ein und dasselbe Objekt sein können (s Rn 177).

 

Rn. 165

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Weitere Anforderungen an das Reinvestitions- oder Ersatz-WG enthält § 6b Abs 4 Nr 3 EStG. Danach muss auch das angeschaffte oder veräußerte WG, zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören. Dabei ist "gehören" im Sinne einer wirtschaftlichen Zurechnung zu verstehen. Sachliche Voraussetzung ist in jedem Fall die Anschaffung oder Herstellung im bilanzrechtlichen Sinn, also ein entgeltlicher Erwerb eines Ersatz-WG (spiegelbildlich zur Veräußerung s Rn 144). Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim Ersatz-WG um ein neues oder gebrauchtes WG handelt (BFH BStBl II 1977, 60).

Dabei ist unter dem Begriff der Anschaffung der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem WG zu verstehen und muss innerhalb der Reinvestitionsfrist abgeschlossen sein; nicht ausreichend ist, mit der Reinvestition innerhalb dieses Zeitraums lediglich begonnen zu haben (vgl FG Münster v 18.06.2019, 2 K 1954/18, EFG 2019, 1532 unter Hinweis auf die Rspr des BFH). In der Entscheidung lehnte das Gericht eine Anschaffung iSd § 6b Abs 3 EStG ab, weil der StPfl mangels Grundbucheintragung nicht das rechtliche Eigentum an dem landwirtschaftlichen Grundbesitz erworben hatte und auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden war, da die zwischen den Brüdern getroffenen Vereinbarungen, nicht wie zwischen fremden Dritten üblich, durchgeführt wurden.

Wegen der Besonderheit bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden im Anwendungsbereich des § 6b Abs 10 EStG ab dem 01.01.2002 s Rn 261ff.

Ausgeschlossen von der Begünstigung sind also Reinvestitionsobjekte, die im Wege der Einlage in das BV des betreffenden StPfl gelangen (NZB beim BFH eingelegt, Az VI B 69/19).

 

Rn. 166

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Kein Erwerb mit der Folge von AK (als Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung) liegt nach BFH v 23.04.2009, IV R 9/06 im Falle einer sog mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Dabei wird ein Geldbetrag (wie im BFH-Fall) vom Vater an den Sohn mit der Auflage des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks geschenkt. Der erbschaftsteuerlichen Betrachtung – Erwerb eines Grundstücks – folgt die ertragsteuerliche. Es liegt also eine Einlage des Ersatzgrundstückes durch den Erwerber vor, was die Anwendung des § 6b Abs 1 EStG bzw § 6b Abs 3 S 2 EStG verhindert. In Kombination mit einer Unternehmensübergabe wie im Sachverhalt des zitierten BFH-Urt kommt allerdings eine sachliche Unbilligkeit iSd § 163 AO in Betracht.

 

Rn. 167

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Das WG muss dabei nicht zu dem BV gehören, aus welchem das veräußerte Objekt heraus veräußert wurde, ausreichend ist auch ein anderes BV des StPfl. Das veräußerte WG und Ersatz-WG können also zu verschiedenen BV des StPfl gehören (R 6b.2 Abs 6 u 7 EStR 2012). Im Falle einer Betriebsaufgabe kann es an einem solchen BV fehlen, zu welchem das WG gehören könnte.

Eine Vorbesitzzeit gilt für das Ersatz-WG nicht. Auch sieht das Gesetz keine Behaltensregelung vor, so dass eine Veräußerung des Ersatz-WG kurz nach Anschaffung möglich ist. Die Anwendung des § 6b EStG bleibt davon unberührt (FG Köln EFG 2011, 1492 rkr).

 

Rn. 168

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Zu den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen s Rn 195ff.

 

Rn. 169–175

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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