Rn. 46

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 6b EStG eröffnet dem StPfl die Möglichkeit, dass durch eine Veräußerung bestimmter WG aufgedeckte stille Reserven nicht sofort versteuert werden müssen, weil diese unter bestimmten Voraussetzungen auf ein sogenanntes Reinvestitionsgut übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden dürfen. Die Regelung ist als Wahlrecht ausgestaltet, ein Zwang zur Neutralisierung der stillen Reserven besteht nicht (s Rn 51).

Über § 6c EStG gelten die Wahlrechte auch dann, wenn StPfl ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln.

 

Rn. 47

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 6b EStG enthält insgesamt 10 (bzw mit Abs 2a 11) Absätze. § 6b Abs 10 EStG erfasst den Sonderfall der Veräußerung von Anteilen an KapGes durch Personenunternehmen (s Rn 261ff). Die weiteren 9 bzw 10 Absätze beinhalten Folgendes:

Die zentrale Regelung beinhaltet Abs 1. Dieser bestimmt, dass bei der Veräußerung bestimmter WG des AV (sogenannte bestimmte Veräußerungsobjekte) der daraus entstehende Gewinn auf die AH/HK bestimmter angeschaffter oder hergestellter WG (sogenannte begünstigte Reinvestitionsobjekte, Ersatz-WG) übertragen werden kann. Voraussetzung ist ua, dass die Anschaffung oder Herstellung dieser WG im Wj der Veräußerung oder im vorangegangenen Wj erfolgt bzw erfolgte.

Abs 2 definiert die Begriffe Veräußerungsgewinn und Buchwert (s Rn 231ff).

Abs 2a sieht für den Fall, dass das Ersatz-WG zu einem BV des StPfl im EU-/EWR-Ausland zugerechnet wird, ein Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung der stillen Reserven und einer Verteilung der Steuer auf fünf gleiche Jahresraten, wenn der StPfl eine Reinvestition in das im EU bzw EWR belegene BV plant. Ergänzend enthält Abs 2a Regelungen zur Verzinsung des gewährten Zahlungsaufschubs bei fehlender oder lediglich partieller EU- Reinvestition (s Rn 121ff).

Abs 3 gewährt dem StPfl ein Wahlrecht, dass er anstatt des Abzugs nach Abs 1 im Wj der Veräußerung eine entsprechende Rücklage bilden kann, und enthält weitere Einzelheiten über die steuerliche Behandlung, Dauer und Auflösung der Rücklage (s Rn 111ff).

Abs 4 enthält weitere Tatbestandsvoraussetzungen über den Abzug und die Rücklagenbildung (s Rn 111ff).

Abs 5 beinhaltet ergänzende Regelungen für den Sonderfall, dass das Reinvestitionsgut bereits im Wj vor der Veräußerung angeschafft wurde (s Rn 54).

Abs 6 regelt Einzelheiten über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen des angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsguts (s Rn 100).

Abs 7 sieht die Verzinsung der gebildeten Rücklage für den Fall vor, dass eine solche zwar gebildet wurde, allerdings kein Reinvestitionsgut angeschafft oder hergestellt wurde (s Rn 111ff).

Abs 8 und 9 enthalten die Besonderheiten für den Fall der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (s Rn 131ff).

 

Rn. 48–50

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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