Rn. 179

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach der von der Rspr entwickelten "Aufhellungstheorie" sind zum Bilanzstichtag auch Umstände zu berücksichtigen, die bis zur Bilanzerstellung bekannt werden und die eine bessere Beurteilung der am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ermöglichen (BFH vom 03.07.1956, BStBl III 1956, 248; BFH vom 27.04.1965, BStBl III 1965, 409; BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 121). Diese Auffassung hat Eingang in § 252 Abs 1 Nr 4 HGB gefunden (dazu Mann, DB 1986, 2199). Die Anwendung der Aufhellungstheorie iRd Bewertung einer Pensionsverpflichtung steht nicht im Widerspruch zum Stichtagsprinzip gemäß § 6a EStG.

 

Rn. 180

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein wertaufhellender Umstand liegt zB dann vor, wenn bei einer von der Sozialversicherungsrente abhängigen Pensionszusage die tatsächliche Höhe der Rente erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung durch Vorlage des Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers dem verpflichteten Unternehmen bekannt wird. Es ist dann bei der Teilwertermittlung die exakte Sozialversicherungsrente und nicht die zum Bilanzstichtag geschätzte zu berücksichtigen, falls die Rückstellungsberechnungen nicht schon abgeschlossen sind.

Wenn jedoch die Datenaufbereitung oder die Berechnung der Pensionsrückstellung bereits erfolgt ist, so brauchen wertaufhellende Umstände, die danach noch bekannt werden, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt zu werden. Denn § 243 Abs 3 HGB verlangt die Bilanzaufstellung innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Für KapGes gelten gemäß § 264 Abs 1 S 3 und 4 HGB sogar genau festgesetzte Fristen für die Aufstellung der Bilanz. Insgesamt hat somit das Postulat der fristgemäßen Bilanzerstellung Vorrang vor dem Postulat der Bilanzwahrheit.

 

Rn. 181

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Umstände, die nach dem Bilanzstichtag auftreten und die Pensionsrückstellung in ihrem zum Bilanzstichtag anzusetzenden Wert beeinflussen, müssen dagegen außer Betracht bleiben (BFH vom 04.04.1973, BStBl II 1973, 485). Ein solcher wertbeeinflussender Umstand ist zB dann gegeben, wenn sich die anzurechnende Sozialversicherungsrente dadurch erhöht oder vermindert, dass im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung eine Gesetzesänderung erfolgt.

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