Rn. 162a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der BFH hat entschieden, dass bei mehreren Versorgungszusagen pro Person nicht notwendigerweise von einem einheitlichen rechnerischen Pensionsalter ausgegangen werden müsse (BFH 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl II 2020, 271 Rz 38f). Das BMF hat im Anschluss an diese Entscheidung seine bisherige Richtlinienauffassung aufgegeben, dass für die unterschiedlichen Zusagen ein einheitliches rechnerisches Pensionsalter gelten müsse (BMF vom 02.05.2022, IV C 6-S 2176/20/10005:001, BStBl I 2022, 631 unter 1. S 2).

 

Rn. 162b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das BMF gestattet nun die erneute und einmalige Festlegung von unterschiedlichen Pensionsaltern, wenn bislang aufgrund der Richtlinienregelung (R 6a Abs 11 EStR 2012) von einem einheitlichen Pensionsalter ausgegangen wurde. Die Neubestimmung des Pensionsalters pro Zusage müsse bis zum Ende des Wj erfolgen, das nach dem 29 Juni 2023 endet. Voraussetzung sei ua, dass die Leistungshöhe für das neue rechnerische Pensionsalter bestimmt sei.

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