Rn. 114

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Grundsatz der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung im Wj der Zusageerteilung ist auch dann zu beachten, wenn die Pensionszusage eine leistungsausschließende Wartezeit vorsieht. Eine solche Wartezeit bewirkt zB, dass der Pensionsberechtigte vor Ablauf einer Mindestbetriebszugehörigkeit oder vor oder nach Erreichen eines bestimmten Alters keine Pensionsleistungen beanspruchen kann, selbst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist (vgl Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 210 (Januar 2023)). Da somit eine Wartezeitklausel ihre Wirkung nur dann entfalten kann, wenn die Zusage bereits erteilt wurde, kann sie nur den Beginn des Versorgungsschutzes für den Eintritt eines Versorgungsfalles hinausschieben (vgl Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz – StR A Rz 330ff), nicht aber den Beginn der Rückstellungsbildung auf das Wartezeitende verlagern (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 476ff (Lfg 50)).

 

Rn. 115

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach der Rspr des BAG handelt es sich bei sog Vorschaltzeiten um rein zeitbezogene Aufnahmevoraussetzungen für die Zugehörigkeit zum pensionsberechtigten Personenkreis. Sie verzögern nicht den Zeitpunkt der Zusageerteilung und somit auch nicht den Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (BAG vom 07.07.1977, DB 1977, 1607). Vorschaltzeiten haben daher ebenso wie Wartezeiten grds keine Auswirkungen auf den Beginn der Rückstellungsbildung (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 211 (Januar 2023); Stöckler/Karst, 2. Teil Rz 479f).

 

Rn. 116

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn die Pensionszusage die fünf Sondervoraussetzungen von § 6a Abs 1 Nr 1–3 EStG nicht erfüllt, kann eine Pensionsrückstellung mit steuerlicher Wirkung nicht gebildet werden. Das gilt auch für den Zeitraum einer Wartezeit oder einer Vorschaltzeit.

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