Rn. 67

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Sondervoraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der StB brauchen nicht bereits zu dem Zeitpunkt, in dem eine Pensionsverpflichtung entsteht, erfüllt zu sein, sondern erst am jeweiligen Bilanzstichtag, zu dem die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung begehrt wird (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 181 (Januar 2023); Rau, § 6a EStG Rz 38 und 129).

 

Rn. 68

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn im Verlauf des Wj die noch fehlenden Voraussetzungen zur Rückstellungsbildung geschaffen werden, zB durch die schriftliche Bestätigung einer bisher nur mündlich erteilten Zusage, kann ohne Verstoß gegen das Nachholverbot (s Rn 240ff) zum Schluss des Wj die volle Pensionsrückstellung gebildet werden.

Eine "Nachholung" der steuerlichen Sondervoraussetzungen ist also "ex nunc" zulässig. Eine Rückwirkung auf frühere Bilanzstichtage erfolgt jedoch nicht.

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