Rn. 50

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach dem in § 66 Abs 2 EStG normierten Monatsprinzip wird Kindergeld für jeden Monat gezahlt, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, A 31 Abs 1 S 1 DA-KG 2022; BFH vom 08.03.2002, VIII B 185/01, BFH/NV 2002, 1289. Hierbei handelt es sich um den Leistungszeitraum, der jedoch mit dem Zahlungszeitraum iSd § 71 EStG übereinstimmt. Kinder, die am ersten Tag eines Monats geboren sind, vollenden ihr 18. (bzw 25.) Lebensjahr (vgl § 32 Abs 3 und 4 EStG) mit Ablauf des Monats, der dem Geburtsmonat vorausgeht, BFH vom 18.04.2017, V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052 mwN.

Maßgebend für die Auslegung eines Kindergeldantrags ist dessen objektiver Erklärungsinhalt. Danach kann ein Kindergeldantrag, der keine Angaben zu den Zeiträumen enthält, für die Kindergeld begehrt wird, dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung ab dem Monat beantragt wird, in dem erstmals die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, BFH vom 09.02.2012, III R 45/10, BStBl II 2013, 1028; vgl auch BFH vom 20.06.2012, V R 56/10, BFH/NV 2012, 1775.

§ 66 Abs 2 EStG regelt die Rechtsfolgen eines bereits bestehenden Kindergeldanspruchs, vgl BFH vom 01.03.2000, VI R 19/99, BStBl II 2000, 462.

 

Rn. 51

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die für das Entstehen und den Wegfall des Kindergeldanspruchs maßgebenden Voraussetzungen sind die persönliche Anspruchsberechtigung iSd § 62 EStG und die Kindeseigenschaft iSd § 63 EStG.

 

Rn. 52

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bestehen Zweifel, ob die Behandlung als unbeschränkt estpfl aufgrund eines Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder aufgrund eines Antrags (§ 1 Abs 3 EStG) erfolgt, ist Rückgriff auf die – die ESt-Veranlagung – begleitenden Unterlagen zu nehmen, ggf sind die ESt-Akten beizuziehen, BFH vom 30.09.2015, V B 135/14, BFH/NV 2016, 51.

Erfolgt im Laufe des Kalendermonats ein Berechtigtenwechsel, zB infolge eines Haushaltswechsels des Kindes, durch den Tod eines Kindergeldberechtigten, oder erfolgt eine Änderung der Berechtigtenbestimmung, führen diese Umstände nicht dazu, dass das Kind im Anspruchsmonat bei mehreren Berechtigten zu berücksichtigen ist, Wendl in H/H/R, § 66 EStG Rz 16 (Juni 2021).

  • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland lässt für den Einreise- und den Ausreisemonat jeweils den höheren Kindergeldanspruch für Inlandskinder entstehen, wenn im Übrigen aufgrund bestehender Sozialabkommen ein niedrigeres Kindergeld zu zahlen ist, A 31 Abs 2 S 1und 3 DA-KG 2022. Für die aus Tunesien oder Marokko einreisenden Kinder besteht ein Anspruch auf das höhere Kindergeld erst für den auf den Einreisemonat folgenden Monat, vgl A 31 Abs 2 S 2 DA-KG 2022.
 

Rn. 53

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt wird, erstreckt und beschränkt sich in dem Fall, dass eine Einspruchsentscheidung ergeht, regelmäßig auf die Zeit bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, BFH vom 04.08.2011, III R 71/10, BStBl II 2013, 380; BFH vom 09.06.2011, III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858, es sei denn, er enthält eine ausdrückliche Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs, BFH vom 28.01.2004, VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786. Demzufolge kann auf einen weiteren Antrag Kin...

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