Rn. 95

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 66 Abs 1 S 2 EStG idF des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wird zusätzlich zum Kindergeld nach § 66 Abs 1 S 1 EStG für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 EUR und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 EUR gezahlt.

Nach § 66 Abs 1 S 2 EStG idF des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag iHv 150 EUR gezahlt.

Nach § 66 Abs 1 S 2 EStG idF des Steuerentlastungesetzes 2022 vom 23.05.2022 (BGBl I 2022, 749) wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag iHv 100 EUR gezahlt.

Der Einmalbetrag (Kinderbonus) fällt unter den Begriff der Familienleistung iSd VO (EG) Nr 883/2004 und unterliegt den unionsrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Leistungen der sozialen Sicherheit.

Besteht der Anspruch auf Kindergeld aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit und richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach dem Abkommen und nicht nach § 66 EStG, besteht kein Anspruch auf den Kinderbonus vgl BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894, Tz I.3.

Für den Anspruch auf den sog Kinderbonus nach § 66 Abs 1 S 2 EStG aF reicht es aus, wenn der Kindergeldanspruch für den genannten Monat (September 2020, Mai 2021, Juli 2022) dem Grunde nach besteht. So besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus auch in den Fällen, in denen es wegen der Anrechung anderer Leistungen nach § 65 EStG nicht zur Auszahlung des Kindergeldes kommt, BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894 Tz I.1. Besteht ein Anspruch auf Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates, kann ein Anspruch auf einen Differenz-Kinderbonus nach den Regelungen der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 bestehen, BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894, Tz III. Der Kinderbonus ist dabei als Kindergelderhöhung im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu behandeln, BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894, Tz III.

 

Rn. 96

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus ist grundsätzlich nicht erforderlich, der Antrag auf Kindergeld umfasst auch den Kinderbonus, BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894 Tz IV.2 S 1. In Ausnahmefällen bedarf es jedoch eines neuen Antrags. Dies ist der Fall, wenn der Kindergeldantrag wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen gemäß § 65 EStG der Kindergeldantrag abgelehnt wurde oder die Kindergeldfestsetzung wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen gemäß § 65 EStG aufgehoben wurde oder wenn die Familienkasse nach der letzten Kindergeldzahlung ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld insgesamt verloren hat vgl BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894, Tz IV.2. S 2.

Gemäß § 70 Abs 1 S 2 EStG erfolgt die Auszahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag eingegangen ist; diese Auszahlungsbeschränkung gilt auch für den Kinderbonus, Wendl in H/H/R, § 66 EStG Rz 12 (Juni 2021). Hingegen soll nach BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894, Tz II.2. die Auszahlungsbeschränkung für den Kinderbonus in Fällen, in denen Kindergeld für mindestens einen Monat im Kj 2022 bereits festgesetzt ist, ohne Bedeutung sein. Zudem soll in Fällen, in denen Kindergeld neu beantragt wird, § 70 Abs 1 S 2 EStG auf den Kinderbonus 2022 nicht anzuwenden sein, wenn der Antrag bis zum 30.06.2023 bei der Familienkasse eingegangen ist.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Besteht keine laufende Kindergeldfestsetzung und steht dem Vater des Kindes der Anspruch auf Kindergeld ausschließlich für den Monat Juli 2022 zu und der Mutter des Kindes der Anspruch auf Kindergeld für die übrigen Monate des Jahres 2022, steht dem Vater der Kinderbonus nur dann zu, wenn er den Kindergeldantrag bis spätestens Ende Januar 2023 stellt. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag des Vaters vor, dürfte der Mutter des Kindes der Kinderbonus 2022 gemäß § 66 Abs 1 S 3 EStG zustehen, falls sie bis zum 30.06.2023 einen Kindergeldantrag stellt. Es besteht zwar ein nach § 66 Abs 1 S 2 EStG vorrangiger Anspruch des Vaters auf Kindergeld und Kinderbonus für den Monat Juli 2022, dieser unterliegt jedoch der Auszahlungsbeschränkung, so dass in diesem Fall § 66 Abs 1 S 3 EStG zugunsten der Mutter des Kindes zur Anwendung kommen dürfte. Für die VZ 2021 und 2022 gilt Entsprechendes.

Die Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs 1 S 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen keine laufende Kindergeldfestsetzung besteht und sich der Anspruch auf den Kinderbonus nach § 66 Abs 1 S 3 EStG ergibt. Für den jeweils anspruchsbegründenden Monat muss fristgerecht ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Ist zB der Anspruch auf den Kinderbonus 2022 deshalb g...

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