Rn. 90

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Höhe des Kindergeldes war bis zum 31.12.2022 wie folgt gestaffelt (§ 66 Abs 1 S 1 EStG aF):

 
Zeitraum 1. Kind 2. Kind 3. Kind jedes weitere Kind
VZ 1996 DM 200 DM 200 DM 300 DM 350
VZ 1997 und 1998 DM 220 DM 220 DM 300 DM 350
VZ 1999 DM 250 DM 250 DM 300 DM 350
VZ 2000 und 2001 DM 270 DM 270 DM 300 DM 350
ab VZ 2002 EUR 154 EUR 154 EUR 154 EUR 179
VZ 2009 EUR 164 EUR 164 EUR 170 EUR 195
ab VZ 2010 EUR 184 EUR 184 EUR 190 EUR 215
ab VZ 2015 EUR 188 EUR 188 EUR 194 EUR 219
VZ 2016 EUR 190 EUR 190 EUR 196 EUR 221
VZ 2017 EUR 192 EUR 192 EUR 198 EUR 223
VZ 2018 EUR 194 EUR 194 EUR 200 EUR 225
VZ 2019 und 2020 EUR 204 EUR 204 EUR 210 EUR 235
VZ 2021 und 2022 EUR 219 EUR 219 EUR 225 EUR 250
 

Rn. 91

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, in welcher Reihenfolge die Kinder zu berücksichtigen sind, fehlt zwar, mit dem ersten Kind dürfte nach allgemeinem Sprachgebrauch aber das älteste Kind gemeint sein, sodass auf die Reihenfolge der Geburten abzustellen ist, A 30 S 2 DA-KG 2022. Dies gilt auch für Mehrlingsgeburten, Treiber in Brandis/Heuermann, § 66 EStG Rz 11 (März 2018). Entsprechendes gilt auch für alle bei Kindergeldberechtigten nach § 63 EStG zu berücksichtigenden nichtehelichen Kinder, Kinder aus verschiedenen Ehen, Adoptiv-, Pflege-, und Enkelkinder (FG Mchn vom 05.03.2007, 10 K 4061/06, EFG 2007, 943; Wendl in H/H/R, § 66 EStG Rz 10 (Juni 2021). Die Kinder behalten nicht die ihnen einmal zugewiesenen Ordnungszahlen, diese sind vielmehr für jeden Monat neu zu bestimmen. Ist also das älteste Kind nicht mehr nach § 63 EStG zu berücksichtigen, rücken die jüngeren Kinder jeweils eine Stelle vor.

 

Rn. 92

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In der Reihenfolge werden alle nach § 63 EStG zu berücksichtigenden Zählkinder erfasst, also auch diejenigen, für die dem Berechtigten wegen des Vorrangs eines anderen Berechtigten (§ 64 Abs 2 und 3 EStG) oder des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands (§ 65 EStG) oder nach entsprechenden über- oder zwischenstaatlichen Regelungen kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, A 30 S 4 DA-KG 2022; BFH vom 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137. Gleiches gilt für Kinder, für die der Berechtigte einen Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit hat, A 30 S 5 DA-KG 2022. Da die Existenz von Zählkindern den Familienkassen zumeist nicht bekannt sein wird, muss der Kindergeldberechtigte regelmäßig einen Antrag auf Zahlung des erhöhten Kindergeldes stellen, BT-Drucks 16/10803, 19. Die Bestimmung des vorrangig Berechtigten nach § 64 Abs 2 und 3 EStG kann zu unterschiedlich hohen Ansprüchen auf Kindergeld führen.

 

Beispiel:

V hat aus seiner geschiedenen Ehe drei im Haushalt der Mutter lebende Kinder, die für diese im Jahr 2022 monatlich Kindergeld von zusammen 663 EUR (219 EUR, 219 EUR und 225 EUR) erhält. Mit seiner zweiten Ehefrau M hat V ein weiteres Kind K.

Würden die Eltern von K nach § 64 Abs 2 S 2 EStG die M zur Berechtigten bestimmen, erhielte sie für ihr erstes Kind ein Kindergeld von 219 EUR. Würde dagegen V zum Berechtigten bestimmt, stünde ihm für sein viertes Kind ein Kindergeld von 250 EUR monatlich zu.

 

Rn. 93

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Kinder des mit dem StPfl in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners sind auch dann nicht als Zählkinder zu berücksichtigen, wenn daneben noch gemeinsame Kinder im gemeinsamen Haushalt leben (sog Patchwork-Familie), BFH vom 25.04.2018, III R 24 717, BStBl II 2018, 721.

 

Rn. 94

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Im Falle der Bescheidänderung wegen Wegfalls eines Zählkinds erstreckt sich der Rückforderungsanspruch auch auf den sog Zählkindvorteil, BFH vom 28.03.2001, VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117.

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