Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der X. Abschnitt des EStG beinhaltet die Regelungen über das einkommensteuerrechtliche Kindergeld. Dieses stellt nach der Auffassung des BVerfG v 09.04.2003, 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, NJW 2003, 2733; BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, HFR 2004, 1139) zugleich eine Sozialleistung dar. Soweit das Kindergeld über die Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes hinausgeht, dient es der Förderung der Familie, BFH v 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843. Kinderfreibetrag und Kindergeld können seit dem In-Kraft-Treten des JStG 1996 nur noch alternativ in Anspruch genommen werden, § 31 S 1 EStG. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familienleistungsausgleich in das ESt-Recht integriert hat, Nichtannahmebeschluss des BVerfG v 06.04.2011, 1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812. Daraus, dass unterschiedliche Verfahrensregelungen für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG und dem nach dem BKGG bestehen, ergibt sich kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz; BVerfG v 06.04.2011, aaO.

Es können sich jedoch Widersprüche zwischen Sozialrecht und dem Kindergeldrecht nach Abschnitt X des EStG insofern ergeben, als dass das Kindergeld auch dann zurückgefordert werden kann, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden. Die Betroffenen müssen in diesem Fall das erhaltene Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen, erhalten jedoch keinen Ausgleich für die zuvor um das Kindergeld gekürzten Sozialleistungen, zB das Arbeitslosengeld, vgl dazu BFH v 06.05.2011, III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353; BFH v 27.11.2011, III B 35/11, BFH/NV 2012, 696; BFH v 13.09.2018, III R 19/17, BStBl II 2019, 187: Die Anrechnung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld auf Sozialleistungen allein verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass; aA Bilsdorfer, NJW 2012, 3706; BFH v 13.09.2018, III R 48/17, BStBl II 2019, 189: Billigkeitsentscheidung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten; BFH v 08.11.2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557: zur Billigkeitsentscheidung bei Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kindergeldberechtigten an das Kind und Anrechnung auf Sozialleistungen des Kindes.

 

Rn. 11

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zur verfassungsrechtlichen Würdigung der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs s § 31 Rn 143ff.

 

Rn. 12

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zur Vereinbarkeit der Regelung in § 62 Abs 1a S 1 u 2 EStG mit dem Europarecht s Rn 150.

Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Kindergeldanspruchs auf Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 1 2, §§ 31, 37, 38 des AufenthG oder einer der in § 62 Abs 2 Nr 2 o 3 EStG aF genannten Aufenthaltserlaubnis sind, s Rn 261. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendungsregelung des § 52 Abs 61a Abs 2 S 2 EStG aF s Rn 268.

 

Rn. 13

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das steuerliche Kindergeld nach § 62ff EStG und das Kindergeld nach § 1 BKGG nF schließen einander aus, dazu ausführlich s § 31 Rn 111, 112 (Pust).

 

Rn. 14

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zu den Verfahrensfragen und der organisatorischen Zuständigkeit für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt s § 31 Rn 121ff (Pust).

 

Rn. 15

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zur Rechtsnatur des Kindergelds nach dem X. Abschnitt ausführlich s § 31 Rn 49ff (Pust).

 

Rn. 16

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zu den europarechtlichen Vorgaben s § 31 Rn 30ff (Pust).

 

Rn. 17–29

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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