Verwaltungsanweisungen:

H 6.4 EStH 2020.

 

Rn. 591

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein anderes die Rspr häufig beschäftigendes Problem ist der Erwerb eines Gebäudes, das danach abgebrochen wird, um einem Neubau zu weichen (grundlegend ist hierzu der Beschluss GrS BFH BStBl II 1978, 620). Danach ist zu differenzieren nach Maßgabe des Entschluss-Zeitpunkts:

  • Entschluss nach dem Erwerb führt zur Restwertabschreibung des erworbenen Gebäudes bis auf null bzw auf den Schrottwert, sei es bei objektivem technischem Verbrauch oder bei noch nicht vorhandenem technischem Verbrauch wegen des Abbruchbeschlusses, denn dann ist ein wirtschaftlicher Verbrauch (AfaA gemäß § 7 Abs 1 S 7 EStG) gegeben.
  • Wird das Gebäude in der Absicht des Abbruchs zur Herstellung eines neuen Gebäudes erworben (Entschluss-Zeitpunkt des StPfl vor dem Vertragsabschluss zum Erwerb des Gebäudes), dann zählt der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes zu den HK des Neuen, allerdings nur, soweit das Gebäude technisch und wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist (zuletzt BFH BStBl II 1990, 830). Sofern der Abbruch vorhandener Gebäude mit Neuherstellung einhergeht mit der Ablösung einer Erbbaurechtsverpflichtung, sind diese Aufwendungen den HK der Neubauten zuzuordnen (BFH IX, BStBl II 2006, 461).

    Dies gilt auch, wenn andere WG als das gekaufte Gebäude abgerissen werden, im Fall des BFH v 25.01.2006, I R 58/04, BStBl II 2006, 707 sind Energieerzeugungsanlagen abgerissen worden, um für ein Gebäude Platz zu schaffen (Heinemann, StBp 2006, 328).

  • War dagegen nur der Abbruch geplant, da das Gebäude im Erwerbszeitpunkt wertlos war oder der Erwerber nur Interesse am Grund und Boden hatte, dann entfällt der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes auf die AK des Grund und Bodens.
 

Rn. 592

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Sonderfälle

  • Hatte der Erwerber zunächst einen Umbau geplant und sich später zu einem Abbruch entschlossen, dann gilt der Gebäuderestwert als Teil der HK des Neubaus (s Rade in H/H/R, § 6 EStG Rz 355 (August 2021)).
  • Ein Teilabbruch ist entsprechend dem Vollabbruch zu behandeln (BFH BStBl II 1993, 504; 1997, 325). Schätzungen sind dabei angebracht.
  • Der Abbruch eines seit längerem zum BV gehörenden Gebäudes führt zu sofort abzugsfähigen BA (H 6.4 EStH 2020 "Abbruchkosten").
  • Der Zeitpunkt des Abbruch-Beschlusses ist unerheblich, wenn das betreffende Gebäude bislang nicht der Einkünfteerzielung (Eigennutzung) gedient hat; dann sind alle zugehörigen Aufwendungen als HK des Neubaus zu erfassen (BFH BStBl II 2002, 805).
 

Rn. 593

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Abbruchkosten teilen das Schicksal der Behandlung des Gebäude-Restwertes (sofort abzugsfähige BA oder HK des Neubaus oder AK für den Grund und Boden). Zu den Abbruchkosten gehören die Kosten für den Abbruch selbst als auch vorher ggf anfallende Entrümpelungs- und Aufräumkosten.

 

Rn. 594

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das damit verbundene praktische Problem besteht darin, den jeweiligen Entschluss des StPfl zum Abbruch zeitlich zu orten. Der BFH hat im Beschluss GrS BFH BStBl II 1978, 620 Beweisregeln aufgestellt. Danach ist zunächst auf konkrete Anhaltspunkte für oder gegen die Abbruchabsicht etwa aufgrund des Inhalts des Kaufvertrages, Äußerungen während der Kaufverhandlungen etc abzustellen. Sollten diese Nachforschungen vergeblich sein, dann stellt der BFH folgende Beweislastregeln auf: Wenn der Abbruch in engem zeitlichem Zusammenhang, definiert als Drei-Jahres-Zeitraum seit dem Erwerb, erfolgt und das Gebäude objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist, dann bringt der StPfl damit zum Ausdruck, dass das Gebäude beim Erwerb für ihn wertlos war. Der Anscheinsbeweis führt dann also zu HK auf das neue Gebäude in Höhe des Restbuchwertes des abgebrochenen Gebäudes. Diesen Anscheinsbeweis kann der StPfl durch einen Gegenbeweis widerlegen, allerdings nur unter Darlegung eines untypischen Geschehensverlaufes. Zu weiteren Möglichkeiten der Widerlegung des Anscheinsbeweises s Rade in H/H/R, § 6 EStG Rz 352 (August 2021).

 

Rn. 595

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach Urt des BFH v 27.05.2020 gelten diese Grundsätze auch dann, wenn der StPfl das Grundstück unentgeltlich übertragen hat. Sollte bei der unentgeltlichen Übertragung bereits der Abriss des aufstehenden Gebäudes zur Errichtung eines nach der Übertragung entstehenden Neubaus feststehen, gehören nach überzeugender Auffassung Gerichts der Restwert des Altgebäudes und die Abrisskosten zu den HK für den Neubau (vgl FG BdW v 17.01.2019, 3 K 1425/17, bestätigt durch BFH v 27.05.2020, III R 17/19, DStR 2020, 2115). In dem Urt stellt der BFH klar, dass die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils gelten. § 6 Abs 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende "Fußstapfentheorie". Folglich bleibt die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als HK des neuen Gebäudes von der in § 6 A...

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