Rn. 1042

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach Auffassung des BFH liegen die Voraussetzungen nach § 249 Abs 1 S 1 HGB Variante 1 für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann vor, wenn das Bestehen und die Geltendmachung eines Anspruchs iSd § 73 AO (im Streitfall aufgrund eines Schreibens des zuständigen FA) als wahrscheinlich anzusehen sind (Urt des BFH v 24.10.2018, I R 78/16, BStBl II 2019, 570). Nach st Rspr des BFH setzt die Bildung einer Rückstellung

  • entweder das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit (Tatbestand 1) oder
  • die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer – ggf zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen – Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (Tatbestand 2; vgl zB BFH v 25.01.2017, I R 70/15, BStBl II 2017, 780)

voraus. Rückstellungsmindernd sind bei der Bewertung der Rückstellung, sofern solche bestehen, gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche gegen den Organträger zu berücksichtigen.

Die Bildung der Rückstellung unterfällt auch nicht § 10 Nr 2 KStG. Denn diese Norm findet ausschließlich auf "Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern" Anwendung, nicht aber auf Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme. Der Aufwand aus der Bildung der Rückstellung ist jedoch als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG zu neutralisieren.

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