Verwaltungsanweisungen:

BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 (Erbengemeinschaft: ertragsteuerliche Behandlung).

 

Rn. 239

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Diese Vermögensübertragung erfolgt unentgeltlich. AK entstehen daher auf Seiten der Erben nicht. IRd Erbauseinandersetzung wird der gesamte Nachlass auf die Erben aufgeteilt. Auch diese Aufteilung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich (wie eine Realteilung). Eine Ausnahme davon besteht, wenn eine sog Realteilung mit Abfindung für überquotenmäßige Vermögensübernahme vorliegt. Diese führt in Höhe der Abfindung zu AK. Denn in diesen Fällen erhält der betreffende Miterbe iRd Erbauseinandersetzung wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht. Da er in diesen Fällen für das "Mehr" an seine Miterben einen Spitzen- oder Wertausgleich (Abfindung) zahlt, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor (BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 14).

Dagegen soll eine Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus nicht zu AK führen (BMF aaO Rz 18). Der Verkauf eines Erbteils entspricht demjenigen eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs 1 Nr 2 EStG (GrS BFH BStBl II 1990, 837). Dem Erwerber entstehen dabei AK (BMF aaO Rz 41). Gleiches gilt bei Ausscheiden eines Miterben gegen Abfindung (BMF aaO Rz 50). Dagegen führt die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben nicht zu AK (BFH BStBl II 1992, 392; BMF aaO Rz 60). Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen (BMF aaO Rz 63). Anders, wenn der Vermächtnisnehmer eine Gegenleistung erbringen muss (BFH v 13.11.2002, I R 110/00, BFH/NV 2003, 820).

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