Rn. 213

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Entsprechend den Usancen des Wirtschaftslebens wird angenommen, dass bei erbrachter Gegenleistung der Kaufpreis zeitnah zur Zahlung fällig wird. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Vermutung für einen im Kaufpreis enthaltenen Zinsanteil. In Anlehnung an die Gesetzesregel in § 6 Abs 1 Nr 3 EStG kann dabei von einer Jahresfrist ausgegangen werden: Wird die Verbindlichkeit "unverzinslich" erst nach einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten fällig, ist der Kaufpreis abzuzinsen, weil Finanzierungskosten keine AK für das WG darstellen (s Rn 181). S BFH BStBl II 1987, 553; 1981, 160; allg Meinung im Schrifttum, zB Clemm/Erle in Beck'scher Bilanzkommentar, § 253 HGB Rz 76f, 4. Aufl; A/D/S, § 253 Rz 82 HGB, 6. Aufl. Zu einer Ausnahme bei einem Vertrag zwischen Vater und Sohn s BFH BStBl II 1984, 550 mit einer Zahlungsstundung bis zur Verfügbarkeit der erforderlichen Liquidität durch den Erwerber. Der Zinsfuß muss entsprechend der Vorschrift des § 12 Abs 3 BewG mit 5,5 % angenommen werden (R 6.2 EStR 2012). Die Abzinsung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinslichkeit ausschließen (BFH BStBl II 1991, 793; 1981, 160).

 

Rn. 214

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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