Rn. 434

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Gefolge der in § 19 Abs 4 S 2 GmbHG durch das MoMiG neu geregelten verdeckten Sacheinlage wird die steuerliche Folgewirkung diskutiert. Die jetzt gültige Anrechnungslösung – der Gesellschafter schuldet nur die Wertdifferenz seiner Sacheinlage gegenüber dem vereinbarten Barwert – stellt die Sacheinlage im wirtschaftlichen Ergebnis einer offenen Sacheinlage gleich. Daraus folgern Fuhrmann/Demuth, KÖSDI 2009, 16 566 mit einer gewissen Konsequenz in steuerlicher Sicht das Vorliegen eines Anschaffungsvorgangs bei der Gesellschaft und eines Veräußerungsgeschäftes beim Einlegenden.

Insoweit soll sich die verdeckte Sacheinlage im Regelungsbereich des § 19 Abs 4 S 2 GmbH von der verdeckten Einlage (s Rn 1820) unterscheiden. Bei Einbringungen aus einem BV sind nach bisherigem Verständnis (vor MoMiG) spezialrechtlich die Regeln des § 6 Abs 6 S 2 EStG gültig, wodurch im Ergebnis die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie diejenigen bei Annahme eines Veräußerungsgeschäftes (Aufdeckung stiller Reserven beim Einlegenden, AK bei der Gesellschaft).

Bei Wertung der (verdeckten) Sacheinlage als Veräußerungsgeschäft wird der Anwendungsbereich des § 6b EStG eröffnet. Erfolgt die (verdeckte) Sacheinlage aus einem PV, führt die (von dieser Gesetzeslesart unterstellte) Veräußerung bei steuerverstrickten/m WG nach §§ 17, 20 Abs 2, 23 EStG uU zu einer Gewinnrealisierung. Diese Auffassung hat der BFH v 12.04.2017, I R 36/15, BFH/NV 2018, 58 bestätigt. So erhöhen sich bei der verdeckten Einlage die AK der Anteile gemäß § 6 Abs 6 S 2 EStG um den Teilwert und nicht um den gemeinen Wert des eingelegten WG, insoweit unterscheidet sich die Bewertung der offenen und der verdeckten Einlage. Diesbezüglich wurde in der Vergangenheit zB v Hein/Suchau/Geeb, DStR 2008, 2297 die Auffassung vertreten, dass es sich bei den verdeckten Sacheinlagen um Entnahmen und Einlagen mit der (anderen) Bewertungsfolge zB nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG (s Rn 1156) handelt.

Gut begründet, aber nicht zwingend, erscheint jedenfalls die Neuauslegung der verdeckten Sacheinlage durch Fuhrmann/Demuth, KÖSDI 2009, 16 566.

 

Rn. 435

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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