Rn. 205

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Werden beim Erwerb von WG Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, so bilden diese einen Teil der AK. Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Übertragung eines WG aus einem BV in ein anderes (mitunternehmerisches) BV gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten die zugehörigen (Grundstücks-)Schulden ebenfalls übertragen werden (BFH BStBl II 2002, 420). Wird als Gegenleistung eine Rentenzahlung (insb Leibrente) vereinbart, bestimmen sich die AK auf der Basis des Barwertes der Rentenverpflichtung, für steuerliche Zwecke entweder errechnet nach §§ 12ff BewG oder "nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" (R 6.2 S 1 EStR 2012). Zu Letzteren ist eine Vorgabe des Zinsfußes durch die FinVerw nicht erfolgt. Im Zweifel ist der das Steuerrecht "durchziehende" Zinsfuß von 5,5 % (s nur § 6 Abs 1 Nr 3 EStG) entgegen der bisher vertretenen Auffassung nicht mehr anzuwenden. Die seit ca 2008 anhaltende Niedrigzinsphase im Kapitalmarkt wird auch bei Rentenberechnungen berücksichtigt. Keine Auswirkung auf die AK hat der im Nachhinein ermittelte tatsächliche Wert der Rentenzahlung (zB Minderung durch frühzeitigen Tod der berechtigten Person, so auch BFH v 17.07.2013, X R 40/10, BFH/NV 2013, 1892) oder eine Wertsicherungsklausel. Dieser Befund in der handelsrechtlichen Literatur (A/D/S, § 255 HGB Rz 65 f, 6. Aufl) ist auch für Zwecke der steuerlichen Bilanzierung unbestritten.

Beim Erwerb von Grundstücken werden häufig die dinglichen Lasten (Grundpfandrechte) übernommen, allerdings ohne die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. Insoweit entstehen keine AK, so beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (BFH v 17.11.2004, I R 96/02, BFH/NV 2005, 440). Erst mit der entgeltlichen Beseitigung des dinglichen Rechtes entstehen (weitere) AK (Gosch, StBp 2005, 149). Ebenso wenig entstehen bei Bestellung von dinglichen Lasten, die auf dem erworbenen Grundstück ruhen, AK des Erwerbers. Erst wenn eine Zahlung zur Befreiung von einer solchen dinglichen Belastung erfolgt, fallen nachträgliche AK an (so Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 308 (Juli 2016) unter Hinweis auf BFH BStBl II 1983, 410; ähnlich Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 82 (Dezember 2016); zur Ablösung von dinglichem oder obligatorischem Nießbrauch und Benutzungsrechten s BMF v 24.07.1998, BStBl I 1998, 914 Rz 55ff).

Nicht zu den AK gehören die Bestellungen von Nutzungsrechten (zB Nießbrauch) beim Erwerb eines Grundstückes zugunsten des Übertragenden (BFH BStBl II 1991, 791; BMF BStBl I 1998, 914 Rz 39 ff zu Nutzungsrechten iRd Einkünfte aus VuV).

 

Rn. 206

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Renovierungsarbeiten, die der Käufer gemäß Kaufvertrag dem Verkäufer einer Eigentumswohnung vergütet, stellen AK dar (BFH BStBl II 1991, 918).

 

Rn. 207–209

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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