Rn. 1039

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Mit Urt BFH v 05.04.2017, X R 30/15 BStBl II 2017, 900 hat der BFH entschieden, dass eine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, nicht gebildet werden können. Zwar können Rückstellungen auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wj verursacht ist. Allerdings muss die Verpflichtung nicht nur an Vergangenes (hier der bereits erzielte Gewinn) anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Letztgenannte Voraussetzung ist insb dann erfüllt, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde und die Zinssatzbeträge trotzdem gezahlt werden müssten. Gerade diese Voraussetzung fehlt jedoch im Hinblick auf die Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer. Denn diese werden zwar auf Grundlage des bereits erzielten Gewinns bemessen, knüpfen jedoch an die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Wj an. Daher kommt eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht.

 

Rn. 1040

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Für Gewährleistungsverpflichtungen (zB des Baugewerbes) kann eine Garantierückstellung gebildet werden, wenn die Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei sind

  • sowohl die am Bilanzstichtag bereits bestehenden sog Mängelrügen zu berücksichtigen
  • als auch noch nicht gerügte Mängel, wenn nach den Erfahrungen der Vergangenheit mit Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl BFH v 17.02.1993, X R 60/89, BStBl II 1993, 437).
  • Auch Pauschalrückstellungen sind in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit der künftigen Inanspruchnahme möglich.

Betragsmindernd ist der Rückgriff auf Dritte (zB Subunternehmer) zu berücksichtigen, ggf sind bestehende Freistellungsansprüche zu aktivieren (vgl FG BBg v 08.01.2019, 6 K 6121/17 in Abweichung zu Urt des FG SchlH v 21.03.2018, 1 K 243/15, EFG 2018, 1284, gegen das die Revision beim BFH v 30.07.2020, III R 24/18, BFH/NV 2021, 122 erfolgreich war; die Revision bezieht sich allerdings auf eine Frage zur Hinzurechnung der Zinsen nach § 8 Nr 1 Buchst GewStG). In dem Revisionsverfahren hat der BFH entschieden, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht kommt. Dies gilt, soweit sie in die Herstellungskosten des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das WG am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.

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