Rn. 181

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Die AK (oder HK) eines WG werden bilanzsteuerrechtlich gekürzt um subventionelle Bilanzierungshilfen in Form der Übertragung stiller Reserven zwischen zwei oder mehr WG:

Systematisch werden durch diese Übertragung der stillen Reserven die AK/HK der neubeschafften WG gekürzt mit der Folge einer niedrigeren AfA-Basis (zB § 7 EStG). In der HB (im Anlagegitter gemäß § 268 Abs 2 HGB aF bzw § 284 Abs 3 HGB) ist allerdings die Übertragung als steuerliche Sonderabschreibung zu zeigen (Clemm/Scherer in Beck'scher Bilanzkommentar § 254 HGB Rz 24f u 47f, 4. Aufl).

Es handelt sich um einen Anwendungsbereich des "an deren Stelle tretenden Wertes" (s Rn 351).

 

Rn. 182

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Werden Aktien unentgeltlich im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zur Verfügung gestellt (§ 237 AktG), geht der anteilige Buchwert der zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien auf die verbleibenden Aktien über – spiegelbildlich zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Eine Veränderung des gesamten Beteiligungsansatzes für die Aktien erfolgt dadurch nicht. Wenn sich die übrigen Aktionäre nicht an der Kapitalherabsetzung beteiligen (disquotale Einziehung), gehen Substanzrechte (Stimmrechte, Gewinnansprüche, Anteile an den stillen Reserven) auf diese Aktionäre über. Insoweit entsteht bei Letzteren ein Gewinn, beim Beteiligten an der Kapitalherabsetzung ein entsprechender Aufwand (BFH BStBl II 2006, 22).

 

Rn. 183–184

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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