Rn. 725

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zunächst zu den Besteuerungsfolgen bei Planung der Insolvenz. Hier ist die Besteuerungsebene der Gesellschaft ohne Relevanz, weil der dortige Verlustvortrag verlorengeht.

Für den (bilanzierenden) Gesellschafter sind die Belastungseffekte der Insolvenz in Schema 1 und 2 dargestellt.

Schema 1: Insolvenz der Tochter-KapGes in einem körperschaftsteuerlichen BV

 
    (1) Verzicht auf wertlose Forderung bis 2007 (2) Verzicht auf wertlose Forderung ab 2008 (3) Ex-ante-EK-Finanzierung (zum Vergleich)
    GE GE GE
1. Ebene des Gesellschafters      
  Forderungsverlust ./. 5 000 ./. 5 000  
  Erhöhung der AK auf Beteiligung   + 5 000  
  Verlust Beteiligung (§ 8b Abs 3 KStG) 0 0 0
  Σ = Bemessungsgrundlage ./. 5 000 0 0
2. Beide Besteuerungsebenen (effektiv nur Gesellschafter) ./. 5 000 0 0
3. Vergleich: Höhe des Investments 7 000 7 000 7 000
4. Steuerunwirksamer Verlust 2 000 7 000 7 000

GE = Geldeinheiten

Schema 2: Insolvenz der Tochter-KapGes in einem einkommensteuerlichen BV

 
    (1) Verzicht auf wertlose Forderung bis VZ 2014 (2) Verzicht auf wertlose Forderung und Beteiligung > 25 %, keine fremdüblichen Darlehensbedingungen (3) Ex-ante-EK-Finanzierung (zum Vergleich)
    GE GE GE
1. Ebene des Gesellschafters      
  Forderungsverlust ./. 5 000 ./. 5 000  
  Erhöhung der AK auf Beteiligung 0 + 5 000  
  Verlust Beteiligung ./. 60 % x 2 000 ./. 60 % x 7 000 ./. 60 % × 7 000
  Σ = Bemessungsgrundlage ./. 6 000 ./. 4 200 ./. 4 200
2. Beide Besteuerungsebenen (effektiv nur Gesellschafter) ./. 6 200 ./. 4 200 ./. 4 200
3. Vergleich: Höhe des Investments 7 000 7 000 7 000
4. Steuerunwirksamer Verlust 800 2 800 2 800

Aus Sicht der Steuerplanung und -abwehrberatung ist beachtlich:

  • Es gelingt in beiden Strukturen nicht, den gesamten erlittenen Verlust durch das fehlgeschlagene Investment auf die Besteuerungsebene der Mutterunterunternehmung zu transferieren.
  • Die Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen war der EK-Finanzierung bis 2007 vorzuziehen.
  • Ab 2008 entsprechen sich regelmäßig EK-Finanzierung und Darlehensfinanzierung bei KapGes als Muttergesellschaft
  • Bei erforderlicher Berücksichtigung von Verlusten der Tochtergesellschaft ist die Rechtsform der PersGes vorzuziehen, ab 2015 ist bei Beteiligungsquote > 25 % Verlustberücksichtigung bei beiden Finanzierungswegen gleich.

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