Rn. 409

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der konkrete Wertansatz in der StB erfordert die Vornahme einer Folge von Bewertungsschritten (s Rn 36). Besonders ausgeprägt ist diese Vorgehensweise beim abnutzbaren AV, lässt sich aber auch auf die übrigen aktiven WG und mit Einschränkungen spiegelbildlich auf die passiven WG übertragen (s Rn 1017). Dabei kann ein Teilwert nicht am Beginn einer Bewertungsabfolge stehen. Zuvor bedarf es nach Feststellung der Bilanzierung dem Grunde nach (Bilanzansatz s §§ 4,5 Rn 594ff (Hoffmann)) der Ermittlung von AK, HK oder des "an deren Stelle tretenden Wertes" (s § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG). Im nächsten Bewertungsschritt sind Absetzungen für Abnutzung (sonstige Abzugsposten) von diesen Ausgangsgrößen der Bewertung abzuziehen. Erst der dann vorliegende (vorläufige) Buchwert – üblicherweise als "fortgeführte AK/HK" bezeichnet – kann Ausgangspunkt für eine "Teilwertüberlegung" sein. Eine solche besteht dann darin, festzustellen, ob der ermittelte Teilwert niedriger ist als dieser (vorläufige) Buchwert mit der Folge der Berechtigung oder des Zwangs zur Vornahme einer Teilwertabschreibung. Und erst wenn einmal eine solche Teilwertabschreibung durchgeführt worden ist, kann es in einem zusätzlichen Bewertungsvorgang zu einer ganz oder teilweisen Rückgängigmachung dieser Teilwertabschreibung durch eine Wertaufholungszuschreibung in einem Folgejahr kommen. Letztere ist dann der Höhe nach "gedeckelt" auf denjenigen Buchwert, der vorliegen würde, wenn nicht in früherer Zeit eine Teilwertabschreibung durchgeführt worden wäre.

Der in § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG definierte Teilwert gilt nicht nur im eben dargestellten Rahmen der Bewertungssystematik für die "fortgeführten AK/HK", sondern auch noch bei anderen Bewertungsvorgängen:

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