Rn. 1746

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften mit geschlossenen Mitunternehmern bewirkt gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG die Mitunternehmerstellung bei der Obergesellschaft gleichzeitig eine solche bei der Unter-Mitunternehmerschaft (s § 15 Rn 88 (Bitz)). Konsequent müssen Übertragungsvorgänge nach der Art des § 6 Abs 5 S 3 EStG auch die Übertragung von WG zwischen den Mitunternehmern der Ober- und der Untergesellschaft umfassen. Nach Rödder, StBJb 1999/2000, 93, 111 bestehen allerdings an dieser Auslegung des StSenkG Zweifel (s auch das Bsp bei Mitsch/Grüter, INF 2000, 620, 623). Diese Zweifel sollten durch die Gesetzeserweiterung des § 6 Abs 5 S 3 EStG im UntStFG um die Fälle des S 3 Nr 2 2. Alt (s Rn 1536) ausgeräumt worden sein. Zur Mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung s § 15 Rn 29a (Bitz).

 

Rn. 1747–1750

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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