Rn. 47

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

In der älteren Finanz-Rspr wurde vielfach das der FinVerw überlegene Schätzungspotenzial des Kaufmanns, der ja seinen Betrieb besser kennt als der Außenprüfer, betont. Allerdings endet diese Rspr bzgl der BFH-Urt bei BFH BStBl III 1959, 95. Man muss so den Eindruck gewinnen, dass der "Schätzungsvorsprung" des Kaufmanns nicht mehr Allgemeingut der Rspr und schon gar nicht der Verwaltungspraxis ist. Tatsächlich werden (sinnvollerweise) einschlägige Meinungsunterschiede in aller Regel im Rahmen eines Kompromisses zur Vermeidung kostenintensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen beigelegt.

Geradezu klassisch kann in diesem Zusammenhang der Ausspruch des RFH in RStBl 1931, 201 gewertet werden: "Es kommt bei der Schätzung der Außenstände auch vielfach auf das Gefühl des Unternehmers an."Littmann (DStZ 1962, 326) bezeichnet dieses Gefühl als "sog Fingerspitzengefühl um das, was man so gemeinhin "eine Nase haben"" nennt.

Diese Schätzung im Einzelfall versagt aber bei Beständen, die allein wegen ihrer großen Zahl nicht mehr einzeln bewertet werden können. Hier kommt nur eine Bewertung anhand von Wahrscheinlichkeitsregeln, abgeleitet aus der Vergangenheit in Betracht.

 

Rn. 48

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus der BFH-Rspr betonen folgende Urt den "Schätzungsvorsprung" des bilanzerstellenden Kaufmanns, allerdings jeweils mit nennenswerten Einschränkungen:

 
BFH-Urt Sachverhalt Aussage des BFH
BFH BStBl III 1958, 291 zur Bemessung von Wertberichtigungen (Delcredere) auf Forderungen Bei geringfügiger Abweichung der Schätzungen von Kaufmann und FA ist derjenigen des Kaufmanns zu folgen.
BFH BStBl III 1961, 154 zur Teilwertabschreibung auf modische Handelswaren Der Kaufmann kennt seinen Betrieb am besten und hat einen gewissen Ermessensspielraum. Seine Schätzung ist maßgebend, soweit nach den betrieblichen Verhältnissen objektiv nachprüfbar. Allerdings hat der Kaufmann eine entsprechende Nachweispflicht.
BFH BStBl III 1965, 409 zur Bilanzierung eines Wechselobligos Der Schätzung des Kaufmanns kommt besondere Bedeutung zu, sofern sie durch die objektiven Verhältnisse des Betriebes gedeckt sind. Bloße Vermutungen und pessimistische Schätzungen genügen nicht.
BFH BStBl II 2002, 134 Rückstellung für Beihilfeleistungen Der Einschätzung des StPfl, dass keine Versorgungsleistungen zu erbringen seien, ist für die Bilanzierung der Vorrang einzuräumen.

Eher einschränkend bzgl des kaufmännischen Ermessens sind folgende BFH-Urt bzw die darin gewählte Diktion:

 
BFH-Urt Sachverhalt Aussage des BFH
BFH BStBl III 1954, 16 zur Frage einer Teilwertabschreibung eines Gebäudes wegen drohender Abbruchverfügung Der "Spielraum des kaufmännischen Ermessens" darf die objektiven Grundlagen nicht verlassen. Ausschlaggebend kann nicht übertriebener Optimismus oder Pessimismus sein.
BFH BStBl III 1958, 291 (in der vorstehenden Tabelle bereits zitiert) zur Bemessung von Wertberichtigungen (Delcredere) auf Forderungen und Garantierückstellungen Die Schätzung des Kaufmanns muss an objektiven Kriterien ausgerichtet sein. Bloße Vermutungen und pessimistische Beurteilungen genügen nicht.
BFH BStBl II 1968, 533 zum Einzelgewährleistungsobligo eines Statikers Eine Rückstellung ist nur bei drohender Inanspruchnahme mit einer gewissen Regelmäßigkeit nach Maßgabe der Vergangenheitserfahrung möglich.

Die beiden vorstehenden Urteilskataloge zeigen, dass eine generelle Linie der Rspr nicht erkennbar ist. Die Entscheidungen sind jeweils einzelfallbezogen, was bei den aufgeführten abstrakten Kriterien auch nicht weiter verwundert.

 

Rn. 49–54

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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