Rn. 1110

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG beinhaltet die sog 1 %-Regel. Nach dieser ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich USt anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der inländische Listenpreis des Kfz (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen bei werkseitigem Einbau (zB Navigationsgerät gemäß BFH v 16.02.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 536, nicht dagegen Telefon, wenn vom Kfz trennbar, OFD Bln v 29.05.2002, DB 2002, 1916) einschließlich USt (BFH v 30.07.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580)).

Dies gilt auch bei Taxis (auch Großraumtaxis, vgl FG Ha v 11.12.2019, 2 K 10/19).

Listenpreis ist nach Auffassung des BFH nur derjenige Preis, zu welchem der StPfl das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (vgl Urt BFH v 08.11.2018, III R 13/16, BStBl II 2019, 229). Der VI. BFH-Senat (zur Lohnbesteuerung) erfasst als Bemessungsgrundlage die Sonderausstattung, die bei Erstzulassung vorhanden war, aber nicht nachträgliche Einbauten (kritisch Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 519 (37. Aufl)).

Auf die effektiven AK kommt es nicht an. Das gilt auch für preisgünstigere Reimporte. Maßgeblich für den Listenpreis ist der Tag der erstmaligen Zulassung zum Straßenverkehr für das konkrete Fahrzeug, also nicht der Anschaffungsvorgang in das BV. Das gilt auch für Oldtimer (Seifert, INF 1996, 493). Dazu im Einzelnen:

  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erstzulassung. Dies gilt auch beim Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen (BFH v 18.12.2007, XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562), auch dann, wenn die AK des erworbenen Kfz deutlich unter (so zB BFH v 03.09.2015, VI R 27/14, BStBl II 2016, 174) oder über dem Listenpreis (zB bei Oldtimer) liegen.
  • Bemessungsgrundlage bildet der inländische Listenpreis. Dieser ist auf volle hundert Euro abzurunden (BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Rz 10).
  • Dies gilt auch bei Erwerb von ausländischen Fahrzeugen. Auch für Reimporte ist ausschließlich der inländische Listenpreis maßgeblich, wobei Mehr- und Minderausstattungen der Reimport-Kfz aber zu berücksichtigen sind (BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Rz 10). Sollte ein solcher nicht vorhanden sein, weil das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich ist, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis (nach Maßgabe des Angebotspreises des Importeurs) geschätzt werden (FG Nds EFG 2017, 122, bestätigt durch BFH v 09.11.2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278).
  • Dieser ist eine Bruttogröße, dh sie umfasst die USt.
  • Rabatte (wie bei Erstzulassungen typisch) mindern diese Bemessungsgröße nicht (BFH VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 Rz 16).
  • Der inländische Bruttoinlandspreis ist um die Kosten für Sonderausstattungen bei werkseitigem Einbau zu erhöhen. Vom Kfz trennbare WG sind nicht einzubeziehen. So erhöht ein Navigationsgerät den Listenpreis nur dann, wenn es werkseitig eingebaut wird und deswegen kein selbstständiges WG darstellt (BFH VI R 37/04, BStBl II 2005, 563). Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen nach Auffassung des BFH den Preis nicht (BFH v 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl II 2011, 361). Diese Auffassung ist in der Literatur strittig. Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 519 (37. Aufl) überzeugt diese Argumentation nicht, weil sich die gesetzliche Formulierung "zum Zeitpunkt der Erstzulassung" nicht zwangsläufig auch auf die Sonderausstattung beziehen muss. Daher könnten auch nachträgliche Sonderausstattungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein. Diese Auffassung überzeugt insofern, weil sie auch Gestaltungen verhindert, nach welcher die Ausstattungen ansonsten nach der Erstzulassung erfolgen konnten und nur durch Einbezug aller Sonderausstattungen letztlich der zutreffende Nutzungswert erfasst werden kann.
  • Unberücksichtigt bleiben nachträgliche Änderungen des Kfz-Wertes (vgl BFH v 21.03.2013, VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396). Folglich führen Nachrüstungen oder umfangreiche Reparaturen nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Ebenfalls zu keiner Erhöhung des Listenpreises führen Autotelefone, ein zusätzlicher Reifensatz und der Mehrpreis für besondere Leistungsstärke des Kfz, die ausschließlich wegen einer Sicherheitspanzerung erforderlich ist (R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 6, 7 LStR 2015).
  • Bei mehreren im BV befindlichen Pkw, die nur von einer Person privat genutzt werden, ist grundsätzlich die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden (sog fahrzeugbezogene Betrachtungsweise, BFH VI R 132/00, BStBl II 2003, 311; BFH v 09.03.2010, VIII R 24/08, BStBl II 2010, 903). Nutzt die Person hingegen (abwechselnd) mehrere Kfz des BV auch privat, gewährt die FinVerw folgende Vereinfachungsregelung (BMF v 16.11.2012, BStBl I 2012, 1099): Setzt der StPfl für die private Nutzung eine Nutzungsentnahme für das Kfz mit dem höchsten Listenpreis an, sieht die FinVerw dari...

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