Rn. 1438

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Auch bei der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils gilt, dass das Sonder-BV grds mit dem Anteil am Mitunternehmeranteil übergehen muss, weil es Bestandteil des Mitunternehmeranteils (s Rn 1416; BFH BStBl II 1998, 104). Jedoch gewährt § 6 Abs 3 S 2 EStG von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall, dass WG, die weiterhin zum BV derselben Mitunternehmerschaft gehören, zurückbehalten und nicht übertragen werden (sog unterquotale Übertragung des Sonder-BV). Aus dieser Regelung schließt der BFH, dass die Übertragung von Sonder-BV im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nicht notwendig ist, weil der Gesetzgeber die Buchwertfortführung auch bei zumindest nicht anteiliger Mitübertragung von Sonder-BV zulassen wollte, allerdings mit einer den Rechtsnachfolger bindenden Behaltefrist (auch als Sperrfrist bezeichnet) versehen hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis das zurückbehaltene Vermögen zu dem Bruchteil des übertragenen Gesellschaftsvermögens steht.

 

Rn. 1438a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bis zur Einführung von § 6 Abs 3 S 2 EStG, also bis 2000, war gesetzlich (vgl hierzu Kempermann, GmbHR 2002, 200, 203) die Frage des Erfordernisses der quotalen Mitübertragung von (wesentlichem) Sonder-BV im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ungeklärt.

Nunmehr stellt § 6 Abs 3 S 2 EStG gesetzlich klar, dass das Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen im Sonder-BV unschädlich ist, wenn dieses weiterhin zum BV derselben Mitunternehmerschaft gehört und der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre nicht veräußert oder aufgibt.

Mit der Einführung dieser Regelung durch das UntStFG v 20.12.2001 (s vor § 1 Rn 146 (Bitz)) reagierte der Gesetzgeber auf die Erschwernisse einer Unternehmensnachfolgeplanung im mittelständischen Bereich, die daraus resultierten, dass als Voraussetzung für eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonder-BV mit zu übertragen sind. Dabei hat der Gesetzgeber dem Übertragenden mit § 6 Abs 3 S 2 EStG eine – allerdings nur eingeschränkte – Zurückbehaltungsmöglichkeit von (wesentlichem) BV bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils gewährt.

§ 6 Abs 3 S 2 EStG geht alternativ von einem (bisherigen) Einzelunternehmer aus, der als "Betriebsinhaber" bezeichnet wird; der Klammerzusatz "Mitunternehmer" kann nach dem Sinngehalt nicht als Definitionsbestandteil, sondern nur als Alternative verstanden werden. Die Rechtsfolgen des § 6 Abs 3 S 2 EStG sollen also unabhängig davon eintreten, ob der sich aufs Altenteil zurückziehende Unternehmer-Senior bisher seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer ausgeübt hat.

 

Rn. 1438b

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Keine Bedeutung für die Anwendung des § 6 Abs 3 EStG erlangt es hingegen, wenn nicht wesentliches Sonder-BV nicht oder über- bzw unterquotal übertragen oder ins PV entnommen wird (BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 33). Dies gilt auch, wenn diese WG veräußert oder zu Buchwerten überführt werden (Gratz/Uhl-Ludäscher in H/H/R, § 6 EStG Rz 1263 (Mai 2017)).

Im Falle der Entnahme/Veräußerung dieser WG entsteht ein laufender Gewinn (BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 33).

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