Rn. 277

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

HK sind nur im Zusammenhang mit einem WG denkbar (s § 255 Abs 2 S 1 HGB, dort als Vermögensgegenstand bezeichnet). Die Frage im konkreten Fall geht dann dahin, wo sich die Schnittstelle vom einen zum anderen WG befindet oder anders ausgedrückt: Liegt ein unselbstständiger Teil vor oder bereits ein anderes WG?

Eine Gesetzesdefinition für WG besteht nicht (s §§ 4,5 Rn 599ff (Hoffmann)). Insb zu Fragen der InvZul gibt es reichhaltige Rspr des BFH zu der Frage, ob ein selbstständiges WG oder lediglich ein Bestandteil eines WG vorliegt (s §§ 4,5 Rn 656 (Hoffmann)). Ob idS ein selbstständiges WG oder nur ein unselbstständiger Bestandteil einer größeren WG-Einheit besteht, ist weitgehend Konvention und Ergebnis von einzelfallbezogener Rspr.

 

Rn. 278

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

 

Beispiele:

(1) Die ertragsteuerliche Rspr wurde praktisch ausschließlich zu Fällen der WG "Gebäude" entwickelt. Bis zum Beschluss des GrS BFH BStBl III 1966, 672 ist dabei in der Rechnungslegungspraxis das Gebäude atomisiert worden, es wurde also "zerlegt" in Rohbau, Heizungsanlage, Elektroanlage etc. Folge: Sofern die Heizungsanlage erneuert wurde, entstand ein neues WG, das zu aktivieren war. In der sich danach entwickelten Rspr ist das Gebäude dann als Einheit betrachtet worden (grundlegend GrS BFH BStBl II 1974, 132; s §§ 4,5 Rn 159ff (Briesemeister)). Deshalb führte und führt (zB) der Ersatz der Elektro- oder Heizungsanlage eines Gebäudes zu Erhaltungsaufwand (s Rn 527); zur Erneuerung des Fahrstuhles BFH BStBl II 1974, 132.
(2) Eine vergleichbare Problemstellung ergibt sich beim Pkw: Wenn man den Motor als selbstständiges WG ansieht, führt der Einbau eines Austauschmotors zu HK. In BFH BStBl II 1974, 520 ist das anders gesehen worden: Der Motor ist kein selbstständiges WG, deshalb führt der Einbau eines Austauschmotors zu Erhaltungsaufwand.
(3) Von großer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Ausstattung von PC-Arbeitsplätzen: Stellt die standardmäßige Ausrüstung mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur, Maus etc ein einheitliches WG dar (so entschieden vom FG Mchn EFG 1993, 214, so auch OFD Berlin, DB 1997, 1741; s Rn 535) oder lässt sich diese Arbeitseinheit in selbstständige WG "zerlegen" (so entschieden vom FG RP DStRE 2001, 1143; s Rn 696)? Im erstgenannten Fall führt der Austausch eines Bildschirms, durchaus von höherer technischer Qualität, zu Erhaltungsaufwand und umgekehrt. Nach BFH BStBl II 2004, 958 sind Peripheriegeräte (Drucker, Scanner) nicht selbstständig nutzungsfähig und deshalb keine GWG. Der BFH folgt damit dem FG Mchn, aaO.
(4) Ein Bsp für eine industrielle Großanlage: Turbine ist Bestandteil des WG "Hauptmaschinensatz", der Einbau einer neuen Turbine somit Erhaltungsaufwand (Koth, JbFSt 1996, 178).
(5) Versorgungsunternehmen digitalisieren ihre Netzpläne. Bei einfachem Einscannen liegt Erhaltungsaufwand vor. Anders bei Einführung eines geographischen (Netz-)Informationssystems, da hier eine wesentliche Verbesserung (s Rn 302ff) vorliegen soll, so BayLfSt v 27.04.2007, DB 2007, 1111.
 

Rn. 279

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Der konzeptionelle Ansatz der IFRS/IAS ist anders: Ein (einheitlicher) Vermögenswert ist für Abschreibungszwecke in seine Bestandteile zu zerlegen (components approach nach IAS 16.43.). Bsp Flugzeug: Abschreibung Rumpf 25 Jahre, Triebwerk 15 Jahre, Rest 10 Jahre. Allerdings darf diese "Zerlegung" nicht übertrieben werden, um praktikabel zu bleiben (Hoffmann/Lüdenbach, BB 2004, 375).

 

Rn. 280–281

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vorläufig frei

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