Rn. 615
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
In den materiell entscheidenden Bereichen der Rechnungslegung für bewegliche Anlagegüter ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu den vergleichbaren Regeln in IAS und US-GAAP (abgesehen von planmäßigen Abschreibungen, die hier nicht kommentiert werden). Das gilt auch und gerade im Verhältnis zum IAS-Standard 36 ("Impairment of Assets" = "Niederstwerttest") zur Ermittlung einer erforderlichen Teilwertabschreibung trotz der umfangreichen Darstellung und der gegenüber den deutschen Vorstellungen anders gearteten Ausgangsüberlegungen (s Rn 415). Nach IAS 36.94 ff ist bei wiedergewonnener Werthaltigkeit eine Zuschreibung ("Reversal") vorzunehmen, nicht dagegen nach US-GAAP.
Rn. 616
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Bei untergeordneter Bedeutung kommt auch im Bereich des Sach-AV eine Festbewertung für Sach-AV in Betracht (s Rn 97).
Rn. 617
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand (s Rn 278) bietet in diesem Bilanzierungsbereich kein großes Konfliktpotential mit der FinVerw. Bsp: Der Austausch von schadhaften peripheren Geräten zum Arbeitsplatz-Computer (FG Mchn EFG 1993, 214), Austauschmotor beim Kfz (BFH BStBl II 1974, 520: Erhaltungsaufwand). Der Grund liegt einfach darin, dass etwaige "Nachaktivierungen" von als Erhaltungsaufwand behandelten Zugängen an WG lt Bp durch die rückwirkend vorzunehmenden Abschreibungen sich relativ schnell einem Buchwert von Null annähern. Allerdings bleibt die Verzinsung nach § 233a AO zu beachten.
Rn. 618–619
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
vorläufig frei
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