Rn. 936

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach Rspr des BFH entspricht der Teilwert von Anteilen an Investmentfonds dem Rücknahmepreis, wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich, dh überflüssig sind, ansonsten dem Ausgabepreis, dh dem Preis, zu welchem die Anteilsscheine erworben werden können (BFH v 21.09.2011, I R 7/11, BStBl II 2014, 616).

 

Rn. 937

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

In ihrem Schreiben v 02.09.2016 über Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG (voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot, BMF BStBl I 2016, 995) unterscheidet die FinVerw bei Fondsanteilen des AV zwischen Fonds, die überwiegend (zu mehr als 50 %) und nicht überwiegend (also zu nicht mehr als 50 %) in börsennotierte Aktien investiert haben. Aussagen werden ausschließlich zu erstgenannten Anteilen getroffen.

 

Rn. 938

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Für Anteile an Fonds, die überwiegend in Aktien investieren und die dem AV zuzuordnen sind, finden die für börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere geltenden Regeln Anwendung. Danach gelten folgende Grundsätze:

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Hinsichtlich der 5 %-Bagatellgrenze ist das Verhältnis zwischen Ausgabekurs zzgl fiktiver Erwerbsnebenkosten am Bilanzstichtag und AK maßgeblich.

Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung kommt die Bagatellgrenze von 5 % nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die AK vorzunehmen.

Der Teilwert eines Wertpapiers kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Fall eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (zB aufgrund von Insidergeschäften).

Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, welche die Bewertung der Wertpapiere zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentfonds am Bilanzstichtag des Anlegers abzustellen.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Investmentfonds selbst börsennotiert ist. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung iSd § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG ist nach Auffassung der FinVerw auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann (Ausgabepreis zuzüglich der ggf anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog Bagatellgrenze) unter die AK gesunken ist.

 

Rn. 939

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Offen bleibt in diesem Schreiben, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung der FinVerw eine dauernde Wertminderung für Investmentanteile des AV vorliegt, wenn der Fonds nicht überwiegend in börsennotierte Aktien investiert. Derzeit soll die FinVerw für die Prüfung der Teilwertabschreibung die Grundsätze heranziehen, die für jene WG gelten, in welche der Fonds überwiegend investieren (Schlotter, BB 2016, 690).

Für Fonds, die zu weniger als 50 % in börsennotierte Aktien investieren, hat das FG Nds v 26.11.2015, 6 K 261/13, EFG 2016, 708 eine Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile nach den allgemeinen Grundsätzen zugelassen. Entscheidend sei allein, ob zum Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen das Andauern der Wertminderung sprechen.

 

Rn. 940

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Sollte nach den dargestellten Grundsätzen eine Teilwertabschreibung in Betracht kommen, ist für Anteile an einem Investmentfonds § 21 InvStG bzw für Anteile an einem Spezial-Investmentfonds § 44 InvStG zu berücksichtigen. Beide Regelungen entsprechen in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen § 3c Abs 2 EStG, so dass BV-Minderungen steuerlich nur anteilig berücksichtigt werden können, soweit diese mit stpfl Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Sollte sich der Wert der Investmentfondsanteile bzw Spezial-Investmentfondsanteile nach der Teilwertabschreibung wieder erhöhen, ist eine Teilwertzuschreibung notwendig. Dies gilt nach Auffassung der FinVerw unabhängig davon, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind oder sich der Teilwert aus anderen Gründen erhöht hat. Bei Werterholungen von börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren ist nach Auffassung der FinVerw die 5 %-Bagatellgrenze unbeachtlich. § 21 InvStG und § 44 InvStG sind entsprechend zu beachten. Bewertungsobergrenze sind die historischen AK.

 

Rn. 941

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nach Rspr des BFH entspricht ...

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