Rn. 1358

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Die Aufnahme in ein laufendes Verzeichnis ist grundsätzlich nur für WG notwendig, für welche das Wahlrecht über die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 S 1 EStG ausgeübt wurde, dh für WG, die als bewegliche WG des AV einer selbstständigen Nutzung fähig sind u deren AK, HK o Einlagewert die Wertgrenze von 800 EUR (ab VZ 2018, bis VZ 2 017 410 EUR) nicht überschreiten. Ergänzend sieht § 6 Abs 2 S 4 EStG vor, dass diese Verpflichtung lediglich für WG gilt, bei welchen die Wertgrenze von 250 EUR (ab VZ 2018, 150 EUR bis VZ 2017) überschritten wird. Im Umkehrschluss müssen also GWG, bei welchen die genannte Grenze nicht überschritten wird, nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.

 

Rn. 1359

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Das Gesetz benennt dieses Verzeichnis als ein "besonderes, laufend zu führendes" Verzeichnis, in welches die einzelnen WG unter Angabe des Tages ihrer jeweiligen Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder bei Eröffnung des Betriebs und ihrer AK, HK oder ihres Einlagewertes aufzunehmen sind. Eine Erstellung am Ende des Wj ist nicht ausreichend. Eine zeitnahe Erstellung erscheint jedenfalls notwendig. Nach § 6 Abs 2 S 5 EStG entfällt diese Notwendigkeit, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ersichtlich sind. Dies betrifft die Höhe der maßgeblichen AK, HK oder der Einlagewerte sowie den jeweiligen Zugangszeitpunkt. Diese Voraussetzungen sollten erfüllt sein, wenn zB in der Buchung auf die Rechnung verwiesen und auf dieser der Zugangszeitpunkt vermerkt ist oder der Lieferschein an die Rechnung geheftet wird. Die Buchung der GWG auf einem Aufwandskonto sollte die Voraussetzungen der Dokumentation erfüllen.

 

Rn. 1360

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei fehlender Aufzeichnung kann die Sofortabschreibung für das betroffene WG nicht beansprucht werden, sondern lediglich die Abschreibung nach § 7 EStG. Weitere Auswirkungen (zB auf die Abschreibung eingetragener WG) ergeben sich nicht, weil das Wahlrecht WG-bezogen ausgeübt wird. Bei fehlerhafter Aufzeichnung (zB der Höhe der AK oder HK, Tag der Anschaffung) sollte das Wahlrecht gleichwohl zur Anwendung kommen. Maßgeblich sind die zutr AK, HK oder Einlagewerte.

 

Rn. 1361

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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