1. Sachliche Anwendungsbereiche

 

Rn. 11

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 6 EStG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für "WG". Gemeint sind damit aktive und passive, letztgenannte schon deswegen, weil in den folgenden Absätzen umfangreiche Regeln zu Rückstellungen und Verbindlichkeiten enthalten sind. Umgekehrt gelten die Bewertungsvorschriften nicht für RAP – zumindest, wenn man den Gesetzeswortlaut betrachtet. RAP sind systematisch gesehen etwas anderes als WG aktiver und passiver Art. Deshalb sind (aktive) RAP keiner Teilwertabschreibung zugänglich (BFH BStBl III 1967, 607; BStBl II 1970, 209).

 

Rn. 12

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu bewerten sind einzelne WG, entsprechend dem handelsrechtlichen Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs 1 Nr 3 HGB, s Rn 66).

 

Rn. 13

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 6 Abs 1 EStG gilt dem Wortlaut und der Systematik nach für die Fälle der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1, 5 EStG sowie nach § 13a Abs 2 S 1 EStG (sog Gewinneinkünfte).

 

Rn. 14

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei zulässiger Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG sind die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG nur teilweise anwendbar, und zwar wegen der Bezugnahme in § 4 Abs 3 S 3 EStG für die Ausgangsgrößen zur Vornahme von AfA (AK und HK): auch s § 6 Abs 7 EStG (s Rn 1881). Teilwertabschreibungen sind für die Überschussrechner allerdings nicht möglich (s Rn 1881).

 

Rn. 15–20

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

2. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 21

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 6 EStG gilt für alle Gewinnermittlungssubjekte nach Maßgabe der betrieblichen Einkünfte in § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG und umfasst:

  • natürliche Personen – ESt und GewSt,
  • Körperschaften und Vermögensmassen – KSt und GewSt,
  • PersGes (Mitunternehmerschaften) – ESt, KSt und GewSt,

und zwar bei beschränkter und bei unbeschränkter StPfl.

3. Auslandsbeziehungen

Schrifttum:

Herrmann/Heuer in H/H/R, § 6 EStG Rz 20ff (Mai 2017).

 

Rn. 22

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ausländische Einkünfte können in vielerlei Hinsicht in Bezug zu den Bewertungsvorschriften des § 6 EStG treten:

  • IRd "normalen" Gewinnermittlung infolge Beschaffung aus dem Ausland oder Verkauf in das Ausland, jeweils in ausländischer Währung.
  • Die Gewinnermittlung einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte.
  • Die Gewinnermittlung einer ausländischen PersGes.
  • Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs 3 AStG iRd Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.
  • Bei beschränkt StPfl: Gewinnermittlung für eine im Inland gelegene Betriebsstätte gemäß § 49 Abs 1 EStG.

Die wesentlichen Berührungspunkte der Bewertungsvorschriften mit Auslandssachverhalten betreffen die Währungsumrechnungen (s Rn 220) und die Ermittlung des Teilwertes im Zusammenhang mit Auslandsinvestments (Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften, Ausleihungen und Lieferforderungen an ausländische Schuldner).

 

Rn. 23–25

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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