Rn. 991

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Vor diesem Hintergrund vollzieht sich die Bilanzierung im Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen nach folgendem Schema (ohne detaillierte Berücksichtigung der Sonderbewertungsnormen in § 6 Abs 1 Nr 3a EStG, s Rn 1001ff):

 

Beispiel zur Anwendung auf den konkreten Fall der Bewertung:

Schadensersatzforderung eines Kunden im Vorderen Orient wegen verspäteter und Schlechtlieferung; der Fall wird vor einem internationalen Schiedsgericht ausgefochten. Fragen zur Bilanzierung:

(1) Ist eine Verpflichtung hinreichend "konkretisiert", dh "überwiegend wahrscheinlich"?
(2) Mit welcher Belastung (unter Umständen zuzüglich Kosten des Verfahrens) ist zu rechnen?
(3) Wann wird diese Verpflichtung zahlungsfällig (nur bei Abzinsung)?
(4) Welcher Zinsfuß ist anzuwenden?
(5) Gelten die Preise am Bilanzstichtag, oder sind die bei Erfüllung der Verpflichtung gültigen Preise zu berücksichtigen?
 

Rn. 992–993

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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