Rn. 991
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Vor diesem Hintergrund vollzieht sich die Bilanzierung im Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen nach folgendem Schema (ohne detaillierte Berücksichtigung der Sonderbewertungsnormen in § 6 Abs 1 Nr 3a EStG, s Rn 1001ff):
Beispiel zur Anwendung auf den konkreten Fall der Bewertung:
Schadensersatzforderung eines Kunden im Vorderen Orient wegen verspäteter und Schlechtlieferung; der Fall wird vor einem internationalen Schiedsgericht ausgefochten. Fragen zur Bilanzierung:
(1) | Ist eine Verpflichtung hinreichend "konkretisiert", dh "überwiegend wahrscheinlich"? |
(2) | Mit welcher Belastung (unter Umständen zuzüglich Kosten des Verfahrens) ist zu rechnen? |
(3) | Wann wird diese Verpflichtung zahlungsfällig (nur bei Abzinsung)? |
(4) | Welcher Zinsfuß ist anzuwenden? |
(5) | Gelten die Preise am Bilanzstichtag, oder sind die bei Erfüllung der Verpflichtung gültigen Preise zu berücksichtigen? |
Rn. 992–993
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
vorläufig frei
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