Rn. 1

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

§ 6 EStG steht konsequent in der Normfolge zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich. § 4 Abs 1 EStG definiert den Gewinn, § 5 EStG bestimmt, was dem Grunde nach in diesen Vermögensvergleich (Bilanz) an WG, Schulden und RAP aufzunehmen ist (Bilanzansatz). Da die Steuererhebung ganz generell in Währung vorzunehmen ist, besteht insoweit ein Berührungspunkt zur kaufmännischen Rechnungslegung. Denn Letztere kann auch nur dadurch gelingen, dass Mengen (zB an Lastkraftwagen oder Urlaubsansprüchen der Mitarbeiter) durch Umrechnung in Währung untereinander vergleichbar gemacht werden. Es geht also in § 6 EStG im grundlegenden Teil (Abs 1 Nr 1 u 3) um die Bilanzierung der Höhe nach. Die bilanzrechtliche Systematik im Gesetzesaufbau hat eine Parallele in den Rechnungslegungsvorschriften des HGB, die in § 246ff HGB den Ansatz und in § 252ff HGB die Bewertung regeln. Zu den internationalen Aspekten s Rn 32.

 

Rn. 2

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Anders als das HGB kennt allerdings das EStG keine expliziten Gliederungsvorschriften für die Bilanz, vergleichbar § 266 HGB. Implizit nehmen §§ 5 und 6 EStG allerdings Bezug auf die Grundstrukturen einer Bilanzgliederung. So unterscheidet § 6 EStG AV und UV, nennt speziell Grund und Boden, Beteiligungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen (alles in Abs 1). In der Praxis lehnt sich die Gliederung einer steuerlichen Bilanz an die entsprechenden handelsrechtlichen Vorgaben an, was wenig mit Maßgeblichkeit, aber viel mit Praktikabilität zu tun hat.

 

Rn. 2a

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nach § 6 Abs 1 EStG sind WG der Aktivseite mit den AK/HK (Nr 1–2a: Basis § 255 HGB) zu bewerten, bei Wertminderung abzgl AfA nach § 7 EStG, ggf ist nach Nr 1 S 2 und 3 der niedrigere TW anzusetzen. Die Begriffe der AK/HK sind durch § 255 HGB geprägt; diese Begriffsbestimmungen gelten für alle Gewinnermittlungsarten und auch für die Überschusseinkünfte.

Sinngemäß gilt das Vorstehende für WG der Passivseite (§ 6 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG).

Nach § 6 Abs 1 Nr 4–6 EStG ist die Regelbewertung für Entnahmen und Einlagen dagegen der TW.

§ 6 Abs 2 u 2a EStG enthalten Sonderregelungen über den Ansatz von geringwertigen Anlagegütern (GWG).

§ 6 Abs 3–5 EStG regeln unentgeltliche Überführungen bzw Übertragungen von WG und Sachgesamtheiten.

§ 6 Abs 6 EStG behandelt die Bewertung v WG, die im Wege eines Tausches oder verdeckten Einlage übertragen werden.

§ 6 Abs 7 EStG regelt die Anwendung des § 6 EStG bei der Überschussrechnung in Fällen des § 4 Abs 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung).

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