Rn. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das E-Government, worunter die elektronische Abwicklung von Prozessen innerhalb der Regierung und Verw verstanden wird, stellt seit dem Jahr 2000 eine zentrale Regierungsaufgabe dar. So diente bspw das Programm des Bundes "E-Government 2.0" ua der Entwicklung von Prozessketten, da insb an dieser Schnittstelle die größten Effizienzpotenziale bestehen (s E-Government 2.0 – Das Programm des Bundes). Das hieraus resultierende, bis heute bestehende Bund-Länder-Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung für die Steuerverwaltung) dient der Vereinheitlichung der in den Bundesländern eingesetzten Software im Bereich der Steuererhebung und -festsetzung sowie der Modernisierung des Steuerverfahrens durch den Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Verw (ausführlich dazu s Monatsbericht des BMF v Juni 2011, 45ff). Die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen wurden mit dem G zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens, dem sog SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850 geschaffen. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht der Ersatz papierbasierter Verfahrensabläufe, die bis dahin das Besteuerungsverfahren dominierten, durch elektronische Kommunikation. Ziel ist die Etablierung einer sog "E-Taxation-Wertschöpfungskette", um das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten effizienter zu gestalten (s BMF v 03.02.2010, WPg 2010, 252).

 

Rn. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Mit dem StÄndG v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645 wurde erstmals für USt-Voranmeldungen (§ 18 Abs 1 UStG) und LSt-Anmeldungen (§ 41a Abs 1 EStG) eine elektronische Übermittlungspflicht eingeführt. Im Jahr 2018 wurden über ELSTER 39 Mio USt-Voranmeldungen und 27,3 Mio LSt-Anmeldungen deklariert (s ELSTER, Statistik). Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Unternehmensteuererklärungen (mit Ausnahme der USt-Erklärung) folgte mit dem SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850 ab dem VZ 2011. Neben der KSt-Erklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 31 Abs 1a KStG) sind seither auch die Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 GewStG zusätzlich die Zerlegungserklärung (§ 14a GewStG), die ESt-Erklärung, sofern Gewinneinkünfte erzielt werden (§ 25 Abs 4 EStG), sowie Feststellungserklärungen in den Fällen des § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (§ 181 Abs 2a AO) elektronisch zu übermitteln.

Mit dem JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 wurde, beginnend mit dem VZ 2011, zudem die Übermittlungspflicht für USt-Erklärungen (§ 18 Abs 3 UStG) eingeführt, sodass ab diesem Zeitpunkt alle Steuererklärungen im Bereich der Unternehmensteuern zwingend digital zu deklarieren sind. Vor diesem Hintergrund wurden im Jahr 2018 bspw 23,1 Mio ESt-Erklärungen und 20,3 Mio übrige Steuererklärungen übermittelt (s ELSTER, Statistik; eine weitergehende Differenzierung ist nicht existent).

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Übermittlungsform der Steuererklärungen und der ergänzenden Unterlagen, insb der Bilanzen und der GuV, wurde § 5b EStG eingeführt. Zur fachlichen und technischen Umsetzung dieser Verpflichtung wurde das Projekt "E-Bilanz" gegründet, welches im Bund-Länder-Vorhaben KONSENS angesiedelt ist. Die Umsetzung der Anforderungen der E-Bilanz erfolgte unter der Federführung der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen (s BMF v 03.02.2010, WPg 2010, 252). Das Projekt wird auch weiterhin im Bund-Länder-Vorhaben KONSENS durch die genannten Länder betrieben (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 3; Monatsbericht des BMF v August 2018, 36f; zum Projekt "E-Bilanz" im internationalen Vergleich mit Österreich s Sopp/Kruczynski/Richter, SWI 2011, 443; Sopp/Kruczynski/Richter, DStR 2013, 605).

 

Rn. 3

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

StPfl, die ihren Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 5b EStG, jedoch wurde iRd SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850 auch für die EÜR beginnend mit dem VZ 2011 die elektronische Übermittlungspflicht eingeführt (§ 60 Abs 4 EStDV).

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