Rn. 50

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der pauschal zu ermittelnde Gewinn ist in einer Staffelung in Abhängigkeit des Raummaßes der Nettotonnen zu ermitteln.

Er beträgt für jeweils volle 100 Nettotonnen:

  • EUR 0,92 bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
  • EUR 0,69für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
  • EUR 0,46für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
  • EUR 0,23für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

Das Raummaß Nettotonne ist eigentlich unbekannt. Das in dem Klammerzusatz ergänzte Raummaß Nettoraumzahl ist im Messbrief eines jeden Schiffes verbrieft. Die Nettoraumzahl ergibt sich aus dem Gesamtinhalt (m3) aller Laderäume. Sie soll die Nutzbarkeit eines Schiffes ausdrücken. Dem steht die sog BRZ, die sich aus dem gesamten umbauten Raum, multipliziert je nach Schiffsgröße mit einem Faktor zwischen 0,22 und 0,32, gegenüber. Die Zahl der Betriebstage im Jahr beträgt grundsätzlich 365 (BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 4).

Bei Containerschiffen wird die Lade- bzw Stellplatzkapazität in Anzahl der Container angegeben. Maßeinheit ist "TEU" (Twenty-foot Equivalent Unit). Damit ist ein Standard-Container von 20 Fuß Länge gemeint. Ein Containerschiff mit 6 000 TEU verfügt über Stellplätze für 6 000 20-Fuß-Container.

 

Beispiel:

für ein 3 000 TEU Vollcontainerschiff (rd 12 000 Nettotonnen)

 
  EUR
1 000 tons × EUR 0,92/100 9,20
9 000 tons × EUR 0,69/100 62,10
2 000 tons × EUR 0,46/100 9,20
täglich 80,50
× 365 Betriebstage 29 382,50
 

Rn. 51

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Als Betriebstag wird grds jeder Kalendertag ab Infahrtsetzung des Schiffes bzw Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG bis z Ausscheiden des Schiffes bzw Wegfall der Voraussetzungen behandelt werden.

Auch Tage des Aufliegens sind Betriebstage (aA Hofmeister in Brandis/Heuermann, § 5a Rz 23, wonach Tage, in denen das Schiff aufliegt, Werfttage und Zeiten, in denen das Schiff aus technischen Gründen nicht einsatzbereit ist und auch tatsächlich seinem Zweck gemäß nicht eingesetzt wird, nicht Betriebstage sein sollen; auch Tage, an denen das Schiff aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an die Kette gelegt ist, seien keine Betriebstage), soweit hierfür, wie üblich, eine "lost of hire"-Versicherung besteht.

Kürzere Werftaufenthalte, Wartezeiten und Ballastfahrten sind, aufgrund der üblichen Betriebsabläufe eines Schiffes, ebenfalls Betriebstage (BFH vom 11.04.1990, BStBl II 1990, 784).

Tage des Umbaus oder einer Großreparatur sind keine Betriebstage. Wegen der Bedeutung der Betriebstage bei nicht im Inland registrierten gecharterten Schiffen s Rn 94.

Auf Grund der Wirtschaftskrise in den Jahren 2009/10 kam es bei Seeschiffen vermehrt zu Aufliegetagen. In der FinVerw besteht Einvernehmen, dass Aufliegetage zu den Betriebstagen zählen, unabhängig davon, ob es sich um sog "warme" oder "kalte" Aufliegetage handelt.

  • Die Tage des "warmen" Aufliegens rechnen zu den Seereisetagen.
  • Die Tage des "kalten" Aufliegens rechnen nicht zu den Seereisetagen.

In der FinVerw besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass im Falle eines Aufliegens von mehr als 6 Monaten (ggf auch während des gesamten Wj) auf Grund der Wirtschaftskrise die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG weiterhin vorliegen.

 

Rn. 52

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Soweit während des Zeitraums der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung kein Betriebstag vorliegt, beträgt der während dieser Zeit anzusetzende Gewinn EUR 0. Aufwendungen, insbesondere Erhaltungsaufwendungen im Fall einer Großreparatur, während dieser Zeit sind damit abgegolten.

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