Rn. 86

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Nach § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG ist Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs iRd Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführen will. Dies gilt grundsätzlich auch für den Teilwertbegriff des § 55 Abs 5 EStG, der insoweit von dem des § 6 EStG nicht abweicht (BFH v 04.12.1986, BFH/NV 1987, 296). Er ist ein objektiver Wert u kann durch Schätzung ermittelt werden (wegen der einzelnen Wertermittlungsmethoden vgl BFH v 08.09.1994, BStBl II 1995, 309), wobei die sog Wiederbeschaffungskosten die Obergrenze u der Einzelveräußerungspreis die Untergrenze des Teilwerts bilden.

Bei landw genutzten Grundstücken bestimmt sich der nach § 55 Abs 5 EStG zu bestimmende Teilwert regelmäßig nach den zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Wiederbeschaffungskosten (BFH v 25.08.1983, BStBl II 1984, 33); diese lassen sich aus dem Verkehrswert ableiten (BFH v 08.09.1994, BStBl II 1995, 309). Stellten landw genutzte Grundstücke bereits Bauerwartungsland dar bzw waren sie als Bauland ausgewiesen o in einem in Bearbeitung befindlichen Bebauungsplan als Bauland vorgeschlagen, führte dieser Umstand zu höheren Wiederbeschaffungskosten u somit auch zu einem höheren Teilwert (vgl insoweit auch BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 106, unter Nr 11 u FG Mchn v 18.09.1989, EFG 1990, 102 rkr); dies gilt gleichermaßen auch bei der Entnahme von solchen Grundstücken. Vorzugspreise einer Gemeinde, welche diese Erwerbern aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumte, konnten nur dann bei der Findung des Teilwerts berücksichtigt werden, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit u mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingriff (BFH v 08.09.1994, aaO).

 

Rn. 87

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Sowohl bei nach § 55 Abs 1 u 2 EStG bewertetem Grund u Boden als auch nach § 55 Abs 5 EStG festgestelltem Teilwert sind nachträgliche AK bzw HK des Grund u Bodens dem Buchwert hinzuzurechnen; dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach dem 30.06.1970 angefallen sind, während vor dem 01.07.1970 entstandene nachträgliche AK bzw HK (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung) bereits mit in den Buchwerten nach § 55 Abs 1 – 4 u 5 EStG enthalten sind. Hierzu zählen zB

- die Kosten für die Herrichtung von Unland in Ackerland (RFH v 02.11.1938, RStBl 1939, 125 u BFH v 19.12.1962, BStBl III 1963, 207),
- die Aufwendungen für die Umwandlung einer Naturschafweide in eine Weide für Mastviehzucht (BFH v 08.11.1979, BStBl II 1980, 147),
- Zwangsbeiträge der Mitglieder von Wasser- u Bodenverbänden zur Durchführung einer Flussregulierung (BFH v 23.06.1966, BStBl II 1966, 587; für sofort abzugsfähige BA FinVerw in INF 1966, 170, wenn nur ein Mitbenutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Anlage erworben wird),
- Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff BauGB, die nicht von der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks abhängig sind (BFH v 18.09.1964, BStBl III 1965, 85) u
- öff-rechtliche Beiträge für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation u sonstige Versorgungsleitungen (BFH v 13.09.1984, BStBl II 1985, 49, auch soweit sie erst nach Jahren aufgrund Satzungsänderung nachgefordert werden, BFH v 03.07.1997, BStBl II 1997, 811) sowie
- Flächenbeiträge im Umlegungsverfahren gem §§ 45 ff, 58 BBauG (BFH v 06.07.1989, BStBl II 1990, 126); dies gilt auch für den Fall, dass der Beitrag zur Vermeidung eines förmlichen Umlegungsverfahrens freiwillig erfolgt.

Soweit allerdings auch Ergänzungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation nach der älteren Rspr als nachträgliche HK des Grund u Bodens behandelt worden sind, sind derartige Bilanzansätze bzw Ausweise in den Grundstücksverzeichnissen durch die Änderung der höchstrichterlichen Rspr (BFH v 13.09.1984, BStBl II 1985, 49) fehlerhaft geworden, mit der Folge, dass die zu Unrecht aktivierten Aufwendungen (erfolgswirksam) abzuschreiben sind (BFH v 12.11.1992, BStBl II 1993, 392; bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG bleibt der sich dadurch ergebende Aufwand dagegen ohne Auswirkung auf den Gewinn).

Ist der Grund u Boden nach § 55 Abs 1 – 4 EStG bewertet u fallen für diesen aktivierungspflichtige nachträgliche AK bzw HK an, sind Letztere getrennt von den Werten des § 55 EStG (in der Bilanz bzw den zu führenden Grundstücksverzeichnissen) auszuweisen, weil sich die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG auf diese nicht erstreckt (glA Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF, Rz 334c, 9. Aufl).

 

Rn. 88

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Keine HK stellen dagegen die Aufwendungen zur Verbesserung des zuvor schon luf genutzten Grund u Bodens dar, zB

- das Auflesen von Steinen, Düngung u Beseitigung von Unkraut, Umbruch u Einsaat einer Wiese, Planierung einer Geringstlandfläche, die bisher schon einem landw Zweck, beispielsweise einer Schafhütung gedient haben (BFH v 26.06.1975, BStBl II 1976, 8 mwN),
- das Überdecken von Sandböden mit einer Lehmschicht (RFH v 02.12.1942, RStBl 1943, 10) sowie
- die Stockrodung bei Umwa...

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