Rn. 196

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 51a Abs 2c S 7 EStG bestimmt, dass der Anteil an den KapErtr hälftig zugerechnet wird, wenn an den KapErtr ausschließlich Ehegatten beteiligt sind. Durch diese Regelung wird das elektronische Abrufverfahren und die Durchführung des KiSt-Abzugs in den Fällen ermöglicht, in denen Ehegatten Gläubiger der KapErtr sind (Gemeinschaftskonten). Dass die Beteiligten Ehegatten oder Lebenspartner sind, kann dem KiSt-Abzugsverpflichteten zB durch einen gemeinsam erteilten Freistellungsauftrag oder einen vor 2015 gemeinsam erteilten Antrag auf Einbehalt der KiSt bekannt geworden sein. Es reicht jedoch aus, wenn die Beteiligten dem KiSt-Abzugsverpflichteten formlos mitteilen, dass sie Ehegatten oder Lebenspartner sind, vgl gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder vom 19.07.2021, BStBl I 2021,1014 Rz 35.

Sind hingegen andere Personenmehrheiten Gläubiger der KapErtr, kann weder eine elektronische Abfrage noch ein KiSt-Abzug erfolgen, da Beteiligte und Aufteilungsmaßstab unbekannt sind (BT-Drucks 17/7524, 15); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 84 (Mai 2021). Bei den kistpfl Mitgliedern der Personenmehrheit ist die KiSt, die sie als natürliche Personen schulden, in ihrer jeweiligen ESt-Veranlagung zu berücksichtigen, ggf erst nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens (vgl BT-Drucks 17/7524, 15).

 

Rn. 197–199

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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