Rn. 1

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 51 EStG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abs 1 bis 3), zur Herausgabe von Vordrucken und Mustern (Abs 4 Nr 1), zur Aufstellung eines Programmablaufplans zur Herausgabe von LSt-Tabellen (Abs 4 Nr 1a), im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bilanz nach § 5b EStG (Abs 4 Nr 1b u 1c), zur Bestimmung von Vordrucken für die Steueranmeldung nach § 50a Abs 1 EStG (Abs 4 Nr 1d EStG und zur Neubekanntmachung des Gesetzestextes (Abs 4 Nr 2).

 

Rn. 2

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Von diesen Ermächtigungen wurde insb in der EStDV und LStDV Gebrauch gemacht. Die Regeln des § 51 EStG sowie darauf basierende RechtsVO, Vordrucke, Muster uÄ werden, soweit von Bedeutung, im jeweiligen Sachzusammenhang erläutert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge