Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Vorschrift des § 50f EStG (Steuerordnungswidrigkeit iSd § 377 Abs 1 AO) wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) mit Wirkung ab 01.01.2005 in das EStG eingefügt. Auf Vorschlag des Finanzausschusses war sie in das AltEinkG aufgenommen worden (BT-Drucks 15/3004, 13, 21). Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 50f EStG mit Wirkung ab 01.01.2007 redaktionell an die geänderte Fassung des § 22a Abs 2 S 5 EStG angepasst. Die Einfügung des § 22a Abs 2 S 9 EStG durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) hatte mit Wirkung ab 01.01.2008 ebenfalls eine redaktionelle Änderung in § 50f Abs 1 EStG zur Folge (BR-Drucks 544/07, 87). Bußgeldbewehrt war in § 50f Abs 1 EStG aF zunächst nur die zweckwidrige Verwendung der Identifikationsnummer (ID-Nr) für andere als die in § 22a EStG genannten Zwecke.

Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 50f EStG erheblich erweitert und war dann erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den VZ 2010 zu übermitteln waren (§ 52 Abs 59b EStG aF). Neu eingefügt wurde – ergänzend zu der Regelung des Verspätungsgelds in § 22a Abs 5 EStG (s § 22a Rn 47bff (Hildesheim)) – die Vorschrift des § 50f Abs 1 Nr 1 EStG, durch die die Nichtübermittlung sowie die nicht richtige, nicht vollständige und die nicht rechtzeitige Übermittlung der in § 22a Abs 1 S 1 und 2 EStG genannten Daten sowie der entsprechenden Rentenbezugsmitteilungen zu Ordnungswidrigkeiten bestimmt wurden. Diese Verhaltensweisen können mit Geldbußen bis zu 50 000 EUR geahndet werden (§ 50f Abs 2 EStG). Die bis dahin geltende Regelung in § 50f Abs 1 EStG wurde ohne Änderungen in § 50f Abs 1 Nr 2 EStG überführt. Im ebenfalls neu eingefügten § 50f Abs 3 EStG wurde erstmals die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 81 EStG) als die für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde iSd § 36 Abs 1 Nr 1 OWiG bestimmt (s Rn 25).

IRd Art 2 Nr 34 KroatienAnpG vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde mit Wirkung ab 01.01.2014 die Anwendungsvorschrift des § 52 EStG bereinigt. Diese enthielt in § 52 Abs 59b EStG aF eine zeitliche Anwendungsregelung zu § 50f ESt, die mit der Begründung gestrichen wurde, dass sie inzwischen durch Zeitablauf erledigt sei (BT-Drucks 18/1529, 60).

 

Rn. 1a

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Mit BetrRStärkG vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214; vgl dazu BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147) ist § 50f EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in zweifacher Weise geändert worden: In Abs 1 Nr 1 wurde der Hinweis auf § 22a Abs 1 S 2 EStG gestrichen (es verbleibt der Hinweis auf dessen Satz 1) und in Abs 1 Nr 2 wurde die Bezugnahme auf § 22a Abs 2 S 9 EStG ersetzt durch § 22a Abs 2 S 8 EStG. Beide Änderungen knüpfen an die Änderungen des bereits insoweit mit Wirkung ab 01.01.2017 geänderten § 22a EStG:

Durchaus komplex sind die verschiedenen Anwendungsregelungen. Während § 50f EStG ab dem 01.01.2018 gilt, ist § 22a EStG stufenweise durch das StModG vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) zum 01.01.2017 und durch das BetrRStärkG und zum 01.01.2019 geändert worden. § 93c AO gilt seit dem 01.01.2017 mit einer Änderung des § 93c Abs 6 AO ab dem 25.05.2018 durch das BVGÄndG vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541); § 93c AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines StPfl für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an FinBeh zu übermitteln sind, Art 97 § 27 Abs 2 EGAO (vgl dazu AEAO zu § 93c Nr 3 AO). Zur Änderung von Steuerbescheiden bei der Datenübermittlung durch Dritte iSd § 93c AO§ 175b AO (gültig ab 25.06.2017).

Durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) sind mit Wirkung ab 26.11.2019 Abs 1 und Abs 2 des § 50f EStG modifiziert worden, nach Abs 2 kann die Geldbuße jetzt einheitlich bis zu 50 000 EUR betragen. Zu den Änderungen in Abs 1 s Rn 13a und zu Abs 2 s Rn 18.

 

Rn. 2

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Im Gegensatz zu Steuerstraftaten (vgl § 369 AO) sind Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 Abs 1 AO) Rechtsverstöße mit geringerem Unrechtsgehalt, die lediglich mit Geldbußen, nicht aber mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des ersten Teils des OWiG entsprechend (§ 377 Abs 2 AO).

 

Rn. 3

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Sowohl die Vorschrift des § 50f Abs 1 EStG (ab 26.11.2019) als auch (bis 25.11.2019) § 50f Abs 1 Nr 1 E...

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