Rn. 17

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Als mögliche Täter iSd § 50f EStG kommen grundsätzlich die in § 22a Abs 1 S 1 EStG genannten Mitteilungspflichtigen (ferner s § 22a Rn 14 (Hildesheim)), dh die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse (bis 31.12.2012: Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, bis 2009: der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen), die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG anbieten, und die Anbieter iSd § 80 EStG (Anbieter der sog "Riesterrente" aufgrund zertifizierter Verträge), aber auch deren leitende Mitarbeiter in Betracht (vgl § 377 Abs 2 AO, § 30 OWiG).

Soweit es sich dabei um juristische Personen oder Personenvereinigungen handelt, lässt § 30 Abs 1 OWiG, abweichend von dem im Strafrecht geltenden Grundsatz, dass Täter nur natürliche Personen sein können, die Verhängung von Geldbußen auch gegen diese zu.

Bedienstete der FinVerw gehören nicht zum Adressatenkreis des § 50f EStG. Für diese Personengruppe gilt § 30 AO mit der Strafandrohung nach § 355 StGB.

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