Rn. 13a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Mit der Regelung wird die Ahndung einer vorsätzlich oder leichtfertig begangenen Verletzung der Pflichten im Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Abs 1 S 1 EStG) als steuerliche Ordnungswidrigkeit ermöglicht. Mit der Neuregelung wird § 50f EStG an die VO (EU) 2016/679 angepasst (s 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626).

Artikel 83 VO (EU) 2016/679 ("Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen") regelt seit dem 25.05.2018 die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (zB für Fälle einer unzulässigen oder unrichtigen Übermittlung personenbezogener Daten) abschließend, so dass der steuerliche Bußgeldtatbestand in § 50f Abs 1 EStG auf die Fälle der unterbliebenen, unvollständigen oder verspäteten Mitteilung steuererheblicher Daten beschränkt wird. In letztgenannten Fällen liegt kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vor (zum Ganzen s auch Hamacher in Kirchhof/Seer, § 50f EStG Rz 1, 22. Aufl 2023; Hamacher in H/H/R, § 50f EStG Rz 6 (Juni 2022)).

Mit der (Neu-)Regelung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 19/4674, 298f) die mitteilungspflichtigen Stellen angehalten werden, die Rentenbezugsmitteilungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu übermitteln. Da in diesem Verfahren Millionen von Datensätzen jährlich an die FinVerw übermittelt werden, ist bereits die Art und Weise der Übermittlung für die FinVerw von erheblicher Bedeutung. Insoweit ist auch die Nichtbeachtung dieser steuerlichen Mitwirkungspflicht zu ahnden. Dies ist auch in Hinblick auf § 150 Abs 7 AO bedeutsam, da bei Vorliegen von übermittelten Daten die StPfl auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten verzichten können. In diesem Fall gelten die der FinVerw von dritter Seite übermittelten Daten als vom StPfl angegebene Daten. Damit wird die Erstellung der Steuererklärung wesentlich erleichtert.

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