I. Allgemeines

A. Aufbau der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d EStG besteht aus mehreren unverbunden nebeneinander stehenden Regelungen und wäre aus Gründen der Übersichtlichkeit besser auf mehrere §§ aufgeteilt worden.

§ 50d Abs 1–6 EStG enthält Regelungen, wenn ein beschränkt StPfl (also eine im Ausland ansässige Person) KapErtr, Zinsen, Lizenzgebühren uÄ dem Steuerabzug unterliegende Vergütungen aus dem Inland erhält und der Steuerabzug (Quellensteuer) im Inland durch ein DBA oder eine EU-Richtlinie (s §§ 43b, 50g EStG) beschränkt oder ausgeschlossen ist.

§ 50d Abs 7 EStG ist eine unabhängige Auslegungsvorschrift zu § 49 Abs 1 Nr 4 EStG.

Die Abs 8 und 9 des § 50d EStG enthalten Regelungen, wenn ein unbeschränkt StPfl Einkünfte aus dem Ausland erhält, die im Inland aufgrund eines DBA von der Besteuerung freigestellt sind, und schließen die Steuerfreistellung aus, wenn die Einkünfte im Ausland nicht der Besteuerung unterlegen haben. Sie sollen unversteuerte ("weiße") Einkünfte vermeiden und enthalten dazu eine "Subject-to-tax-Klausel" bzw "Switch-over-Klausel".

§ 50d Abs 10 EStG enthält eine Regelung für Sondervergütungen bei PersGes.

§ 50d Abs 11 EStG soll bei Auslandsdividenden Aufkommensausfällen aufgrund der BFH-Rspr zum sog KGaA-Modell entgegenwirken (auch s § 15 Rn 116 (Bitz)).

§ 50d Abs 12 EStG regelt die Anwendung von DBA auf Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 50d Abs 13 EStG legt fest, das Dividendenkompensationszahlungen im Falle von Cum/Ex-Transaktionen für Zwecke der Abkommensanwendung Dividenden gleichgestellt werden.

B. Rechtsentwicklung, zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 2

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, ist Abs 1 S 2 des § 50d EStG rückwirkend ab VZ 2002 (§ 52 Abs 59a S 4) inhaltlich ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass der Erstattungsanspruch auch die aufgrund eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheides entrichtete Steuer beinhaltet.

Darüber hinaus wurde in einem neuen Abs 8 des § 50d EStG eine Subject-to-tax-Klausel eingefügt (s vor § 1 Rn 136 (Bitz)): Sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines unbeschränkt StPfl nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird diese Freistellung bei der Veranlagung zur ESt nur noch dann gewährt, wenn der StPfl nachweist, dass diese Einkünfte in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, tatsächlich besteuert wurden. Wird dieser Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in einer Veranlagung zur ESt einbezogen wurden, kann der Steuerbescheid nachträglich geändert werden: In-Kraft-Treten ab VZ 2004, § 52 Abs 1 EStG (StÄndG 2003).

 

Rn. 3

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2004 in innerstaatliches Recht umgesetzten europäischen Zins- und Lizenzrichtlinie (RL 2003/49/EG des Rates v 03.06.3003) wurde mit dem EG-Amtshilfe-AnpassungsG v 02.12.2004, BGBl I 2004, 3112 § 50d Abs 1a EStG eingefügt, wonach im Falle des § 50g EStG bei zu hohem Steuerabzug der einbehaltene Mehrbetrag mit einer Karenzzeit von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer, zu verzinsen ist.

Auch die weiteren in Abs 1, 2, 4 und 5 vorgenommenen Anpassungen beruhen im Wesentlichen auf der Einbeziehung des § 50g EStG in den Anwendungsbereich des § 50d EStG. Gemäß § 50d Abs 2 S 1 Hs 1 EStG kann mit Rücksicht auf die §§ 43b, 50a Abs 4 u 50g EStG von einem Steuerabzug abgesehen werden. Angepasst wurden auch die Fassungen von S 2 und S 4 von § 50d Abs 1 EStG. Weiterhin wurden die S 6 und 7 des § 50d Abs 1 angefügt sowie Abs 4 S 1 und Abs 5 S 2 neu gefasst. Die Änderungen gelten für Zahlungen nach dem 31.12.2003, § 52 Abs 59a S 5 EStG.

 

Rn. 4

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Das JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 bewirkte folgende Änderungen des § 50d EStG:

  • § 50d Abs 3 EStG: Erhebliche Verschärfung des Abs 3 als Reaktion auf die Rspr des BFH, der insb in der sog Hilversum-II-Entscheidung (BFH v 31.05.2005, BStBl II 2006, 118) den Anwendungsbereich für eine missbrauchsbedingte Versagung der KapSt-Absenkung zugunsten des StPfl auslegte. Nach dem neu gefassten Abs 3 ist für die Versagung der KapSt-Absenkung ausreichend, wenn eine der in den Nr 1–3 formulierten Negativvoraussetzungen erfüllt wird ("oder"-Verknüpfung). Eine besondere Hürde stellte dabei die neu eingeführte Nr 2 dar, nach der für eine Quellensteuerreduktion verlangt wurde, dass die ausländische Gesellschaft mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wj aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt. Anwendung erstmals für den VZ 2007.
  • § 50d Abs 6 EStG: Ausdehnung des Kontrollmeldeverfahrens nach Abs 5 insb auch auf Lebensversicherungserträge von im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen. Anwendung erstmals für den VZ 2007.
  • § 50d Abs 9 EStG: Einführung einer unilateralen Switch-over-Klausel zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung (sog weiße Einkünfte) bei Anwendung der Frei...

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